Steigende Fördersätze: Der Bund übernimmt bis zu 75 Prozent der Kosten für eine neue Heizung

Ab dem Jahreswechsel gelten neue Förderrichtlinien. Die wichtigsten Eckpunkte stehen mittlerweile fest.

Symbolbild Förderung: Sparschwein, Heizungsthermostat und Euro-ScheineFoto: PhotoSG / AdobeStock

Im Bundesrat hat das so genannte Heizungsgesetz Ende September die letzte parlamentarische Hürde genommen. Es soll in weiten Teilen am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Dieses Datum gilt auch für die neuen Förderrichtlinien, auf die sich die Bundesregierung bereits verständigt hat. Hier fehlte bei Redaktionsschluss zwar noch der Beschluss. Auf die Eckpunkte hatte die Ampel sich jedoch verständigt. Herzstück der Änderungen ist die Neufassung der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Geplant ist unter anderem ein „Klima-Bonus“ für besonders schnelle Eigentümer, die schon in den nächsten beiden Jahren die Heizung tauschen und/oder ihre Immobilie energetisch sanieren.

Wir geben einen ersten Überblick, was im Einzelnen geplant ist.

Zuschüsse zum Heizungstausch:

Für den eigentlichen Heizungstausch soll es direkte Zuschüsse zu den Investitionskosten geben. Hier sind drei Bausteine geplant:

  • Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten für alle Wohn- und Nichtwohngebäude: Diese steht selbst nutzenden Eigentümern ebenso offen wie Vermietern, Unternehmen, Organisationen oder Kommunen. Private Vermieter dürfen diesen Anteil der Kosten nicht auf ihre Mieter umlegen.
  • Einkommensabhängiger Bonus von weiteren 30 Prozent: Diesen können selbstnutzende Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen im Jahr in Anspruch nehmen.
  • Klima-Geschwindigkeitsbonus von bis zu 25 Prozent (für die Jahre 2024 und 2025): Ursprünglich war nur ein anfänglicher Bonus von 20 Prozent geplant. Im Zuge des Wohngipfels Im Kanzleramt wurde allerdings bekannt, dass die Förderung zunächst um fünf Prozentpunkte höher liegen soll. Zudem wird sie – entgegen der ursprünglichen Pläne – nicht nur für selbst nutzende Eigentümer gelten, sondern auch für Vermieter und Wohnungsunternehmen, die diesen Bonus wahrscheinlich ebenfalls nicht auf ihre Mieter umlegen dürfen.

Gewährt wird der Klima-Geschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch. Voraussetzung dafür ist der Austausch von Gasheizungen (wenn sie wenigstens 20 Jahre alt sind) beziehungsweise Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen, die zu diesem Zeitpunkt natürlich noch funktionstüchtig und in Betrieb sein müssen.

Ab 2026 soll der Bonus schrittweise fallen – zunächst um 5 Prozent für 2026 und 2027, danach vermutlich um weitere drei Prozent alle zwei Jahre.

Maximaler Fördersatz: Die drei Förderbausteine sind miteinander kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung allerdings einen festgelegten Prozentsatz nicht überschreiten. Dieser sollte ursprünglich bei 70 Prozent der förderfähigen Kosten liegen, dürfte mit der Erhöhung des Klima-Bonus aber wohl auf 75 Prozent steigen.

Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch werden auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus angepasst. Der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch betrüge hier also 22.500 Euro (bei einem Fördersatz von 75 Prozent). Für ein Mehrparteienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten je weitere Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.

Zuschüsse für weitere energetische Maßnahmen:

Zusätzlich zum Austausch der Heizung können auch weitere energetische Effizienzmaßnahmen gefördert werden. Das betrifft etwa die Dämmung der Gebäudehülle, Ausgaben für Anlagentechnik oder die Heizungsoptimierung. Die Fördersätze betragen hier – nach ursprünglichem Plan - weiterhin 15 Prozent, plus gegebenenfalls 5 Prozent Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).

Diese Maßnahmen dürften zudem vermutlich auch mit einem weiteren Klima-Bonus für schnelle Eigentümer adressiert werden, der sich auf „energieeffiziente Sanierungen“ bezieht. Bei denen sollen sowohl der Fördersatz für die Sanierung (von ursprünglich 15 Prozent) als auch die steuerliche Abschreibung (von 20 Prozent) für die Jahre 2024 und 2025 vorübergehend auf jeweils 30 Prozent angehoben werden, ehe sie wieder sinken. Ob auch in diesem Fall ein iSFP-Bonus gewährt wird, ist noch nicht klar.

Ob der Klima-Bonus zusätzlich die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen verändert, muss sich noch zeigen. Nach ursprünglicher Planung liegen diese bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne iSFP.

Zinsgünstige Kredite:

Ganz neu ist ein Kreditangebot. Antragsteller mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis zu 90.000 Euro im Jahr sollen für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen zinsgünstige Kredite erhalten. Das soll helfen, die finanzielle Belastung in der aktuellen Hochzinsphase zeitlich zu strecken und zu verringern. Durch flexiblere Laufzeiten soll die Finanzierung zudem etwa für Senioren attraktiver gestaltet werden.

Gültigkeit der Änderungen:

Die neuen Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die beschlossenen Eckpunkte werden in der Förderrichtlinie „BEG-Einzelmaßnahmen“ umgesetzt, deren Anpassung innerhalb der Bundesregierung abzustimmen ist (was bei Redaktionsschluss noch nicht erfolgt war). Bis 31. Dezember 2023 gelten zunächst die bisherigen BEG-Förderkriterien.

Weiter erhalten bleiben ohnehin – über den Jahreswechsel hinaus – die bisherige Zuschussförderung energetischer Sanierungsschritte (BEG Einzelmaßnahmen) sowie das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/-gebäudeniveau.

Das Fazit von Haus & Grund Rheinland-Pfalz:

Einige gute Ansätze, aber noch Wünsche offen

Mit der Entschärfung des Gebäudeenergiegesetzes und dem Ausbau der Förderung hat die Bundesregierung die Kurve im letzten Moment noch einmal bekommen. Zu begrüßen ist der Klima-Bonus für Eigentümer, der statt auf Zwang auf zusätzliche Anreize setzt, um die Umrüstung zu beschleunigen. Dass dieser Bonus nun auch für Vermieter gilt, ist ebenfalls erfreulich. Die Bundesregierung kommt damit den Forderungen von Haus & Grund Deutschland in einem zentralen Punkt entgegen.

Schade ist nur, dass dieser Bonus lediglich 2024 und 2025 in voller Höhe gelten und schon ab 2026 sinken soll. Planung und Umsetzung einer komplexen energetischen Ertüchtigung brauchen allerdings oft lange Vorlaufzeiten – vor allem für private Eigentümer, die diese Aufgabe mitunter neben ihrem Hauptberuf stemmen müssen. Daher sollten Bonus, Zuschüsse und Abschreibung für Heizungstausch und energetische Sanierung frühestens ab dem Jahr 2029 sinken, damit der zusätzliche Anreiz größtmögliche Wirkung erzielen kann.

Haus & Grund unterstützt zudem die Forderung des Bundesrats: Er rief die Bundesregierung dazu auf, im Rahmen der nächsten Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes die finanzielle Förderung noch einmal zu erweitern. Besonderen Wert legen die Länder darauf, Maßnahmen ausdrücklich selbst dann zu fördern, wenn diese „nur“ die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, aber nicht über diese hinausgehen. Ein erster Schritt in diese Richtung ist mit der Erweiterung der BEG-Förderung bereits erfolgt.

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Oktober 2023 vom 17. Oktober 2023). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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