Wenn das Sonnenlicht den Nachbarn stört: die „Schattenseite“ von Photovoltaik-Anlagen
Ein gewisses Maß an Beeinträchtigung muss hingenommen werden, so ein aktuelles Urteil.
Sonnenstrom ist ein wesentlicher Baustein der angestrebten Energiewende und vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Photovoltaik-Anlagen auf Häuserdächern sind hierzulande längst ein gewohnter Anblick. Aber immer wieder sorgen sie auch für Streit. Das gilt insbesondere, wenn Nachbarn sich durch die Reflexionen der Solarpaneelen geblendet fühlen. Mit einem solchen Fall musste sich nun das Oberlandesgericht Braunschweig beschäftigen (Urteil vom 14. Juli 2022, Aktenzeichen 8 U 166/21). Es entschied im Sinne des Eigentümers der Photovoltaik-Anlage. Die Beeinträchtigung für den Nachbarn sei hier zwar grundsätzlich vorhanden, aber nicht wesentlich.
Bei der Bewertung der Wesentlichkeit beriefen sich die Richter auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach dieser sei der anzulegende Maßstab das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“. Das heißt in diesem konkreten Fall: des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks.
Was Gerichte in anderen Fällen zur Blendwirkung von Photovoltaikanlagen entschieden, erläuterte ein Artikel in der September-Ausgabe des digitalen Info-Services von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (vom 16. September 2022).
Mehr dazu können Sie dem vollständigen Artikel entnehmen: