Verwaltungsgericht: Bauherrin klagte erfolgreich auf Baubeginn
Ein Eigentümer wollte den Bau zweier Mehrfamilienhäuser in seiner Nachbarschaft verhindern. Er sorgte sich um die Tragfähigkeit seines Grundstücks, das sich in einer Hanglage befand. Das Vorhaben lag zunächst auf Eis, bis die Bauherrin auf Baubeginn klagte – und nun Recht bekam.
Ein Eigentümer machte sich Sorgen um die Tragfähigkeit seines Grundstücks in Hanglage. Grund dafür war der geplante Bau zweier Mehrfamilienhäuser in der unmittelbaren Nachbarschaft. Er verlangte die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung für das angrenzende Grundstück. Diese stand allerdings unter der Bedingung, dass spätestens bei Baubeginn eine Bescheinigung über die Gewährleistung der Standsicherheit des Bauvorhabens vorzulegen ist – weshalb das Verwaltungsgericht Mainz das Ansinnen des Nachbarn ablehnte (VG Mainz, Urteil vom 24. Februar 2021, Az. 3 K 248/20.MZ).
Der Fall:
Im Detail wandte sich der (vor Gericht eigentlich nur beigeladene) Nachbar mit seinen Widersprüchen gegen im vereinfachten Genehmigungsverfahren von dem beklagten Landkreis erlassene Baugenehmigungen für zwei Mehrparteienwohnhäuser. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund der Hanglage des Gebiets bestünde bei Verwirklichung des Bauvorhabens die Gefahr von Erdrutschungen, die die Standsicherheit seines oberhalb des Baugrundstücks gelegenen Wohngebäudes bedrohten.
Rechtsausschuss ließ auf seine Entscheidung warten
Nachdem der Rechtsausschuss des Landkreises nach über einem Jahr seit Erhebung der Widersprüche noch nicht über diese entschieden hatte, erhob die Bauherrin Untätigkeitsklage auf Zurückweisung der Widersprüche. Sie machte ihr Recht auf Erhalt einer bestandskräftigen Baugenehmigung geltend und führte aus, dass Nachbarrechte durch die mit den Widersprüchen angegriffenen Baugenehmigungen nicht verletzt würden.
Die Entscheidung:
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete den beklagten Landkreis, die Widersprüche gegen die Baugenehmigungen kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids durch den Beklagten sei zulässig und begründet. Die Baugenehmigungen verletzten keine nachbarschützenden Vorschriften, die allein ein Grundstücksnachbar rügen könne.
Sachverständiger muss Standsicherheit prüfen
Der Nachbar könne insbesondere nicht eine Verletzung seines Eigentums durch Gefährdung der Standsicherheit des auf seinem Grundstück vorhandenen Gebäudes geltend machen. Die Frage der Standsicherheit baulicher Anlagen und der Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nach § 13 Landesbauordnung sei nicht Gegenstand des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
Die Baugenehmigungen seien jedoch unter der Bedingung ergangen, dass spätestens bei Baubeginn der Baubehörde Bescheinigungen sachverständiger Personen über die Gewährleistung der Standsicherheit des Vorhabens vorzulegen seien. Diese Regelung in der Baugenehmigung sei geeignet, eine ausreichende Vorsorge vor Verletzungen des Eigentums des Nachbarn zu gewährleisten.
Genehmigung schuf keine vollendeten Tatsachen
Der Nachbar habe keinen Anspruch darauf, dass bereits im Zeitpunkt der Erteilung der noch nicht endgültig die Bebauung freigebenden Baugenehmigung die Hangrutschgefahr abschließend geklärt werde. Ausreichend sei es, wenn – wie hier – durch das Instrument der Bedingung verhindert werde, dass von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht werde und zu Lasten des Nachbarn vollendete Tatsachen geschaffen würden.