Untervermietung: Ohne Überlassungskonzept dürfen Vermieter die Zustimmung verweigern
Mieter müssen nach einem aktuellen Urteil konkret benennen, wie der Wohnraum aufgeteilt werden soll.
Wenn ein Mieter von seinem Vermieter die Zustimmung zu einer Untervermietung verlangt, muss er klar und nachvollziehbar benennen, wie die Mietsache zwischen ihm und dem Untermieter aufgeteilt werden soll. Fehlt dem Antrag ein solches „räumliches Überlassungskonzept“, dann muss der Eigentümer dem Ansinnen nicht zustimmen – und schuldet demnach auch keinen Schadenersatz für eine unrechtmäßige Weigerung. Das hat nun das Landgericht Berlin in einem aktuellen Verfahren klargestellt (Urteil vom 15. Juli 2021, Aktenzeichen 67 S 87/21). Mehr dazu können Sie dem Artikel aus der neuen Ausgabe des digitalen Info-Services von Haus & Grund Rheinland-Pfalz entnehmen.