Spekulationsfrist: Wartezeit auf die behördliche Genehmigung verzögert nicht den Verkaufstermin
Weil er seine Immobilie etwas zu früh verkaufte, muss ein Eigentümer nun den erzielten Gewinn versteuern.
Wer eine vermietete Immobilie innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach dem Kauf wieder verkauft, muss seinen Gewinn als „sonstige Einkünfte“ versteuern. Wenige Tage können da schon einen Unterschied von etlichen tausend Euro bedeuten. Diese bittere Erfahrung machte ein Ehepaar aus Bayern. Es verkaufte 2013 eine vermietete Eigentumswohnung und erzielte dabei einen Gewinn (Einnahmenüberschuss) von stolzen 203.390 Euro. Diesen muss das Paar versteuern. Das entschied nach dem Finanzamt (das einen Einspruch ablehnte) und dem Finanzgericht München (das die Klage abwies) nun auch der Bundesfinanzhof, der die Revision als unbegründet zurückwies (Entscheidung vom 25. März 2021, Az. IX R 10/20). Mehr zu dieser Entscheidung können Sie dem ausführlichen Artikel aus der neuen Ausgabe des digitalen Info-Services von Haus & Grund Rheinland-Pfalz entnehmen.