Separate Vermietung von Wohnung und Keller: Einheitliches Mietverhältnis oder nicht?

Starke Unterschiede in deren Gestaltung sprechen für die rechtliche Selbstständigkeit der Verträge.

Wenn über Wohnung und Keller im selben Haus separate Mietverträge geschlossen sind, kann unter Umständen ein einheitliches Mietverhältnis vorliegen. Erhebliche Unterschiede in der Vertragsgestaltung sprechen jedoch für eine rechtliche Selbstständigkeit der Verträge. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Juli 2023, Az. VIII ZR 94/21) hervor, in der es nebenbei um die knifflige Frage ging, ob die Regelungen der Mietpreisbremse auch für die Vermietung von Kellerräumen Anwendung finden. Das war zumindest in der vorliegenden Sache nicht der Fall.

Lesen Sie mehr dazu in einem Artikel aus der Oktober-Ausgabe des kostenlosen Info-Services von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (vom 17. Oktober 2023):

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