Heißes Eisen: Wenn Grillen für Streit sorgt

Interview mit Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz

Wichtigste Empfehlung des Fachmanns: Nehmen Sie Rücksicht auf den Nachbarn!

Ob Würstchen, Steaks oder Gemüse: Landauf, landab laufen Grills nun wieder auf Hochtouren. Das Freiluft-Essen vom Rost gehört für die große Mehrheit der Deutschen zum Sommer einfach dazu. In einer aktuellen Umfrage gaben stolze 80 Prozent an, gerne zu grillen. Leider hält sich die Begeisterung bisweilen jedoch dann in Grenzen, wenn nicht selbst, sondern durch den Nachbarn zum Barbecue geladen wurde. Immer wieder müssen sich Gerichte mit Streits rund um den Grill beschäftigen. Die Verunsicherung ist groß: Wie oft darf wo gegrillt werden? Was ist erlaubt? Was verboten? Und: Dürfen Vermieter ihren Mietern das Grillen untersagen? Diese Fragen beschäftigen die Fachleute von Haus & Grund regelmäßig. Darum kennt Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor des Landesverbands Rheinland-Pfalz, im Interview auch die passenden Antworten. Sein wichtigster Tipp: Lassen Sie den Streit nicht eskalieren und nehmen Sie Rücksicht aufeinander!

Herr Schönfeld, kaum eine Frage zum Thema wird so heiß diskutiert wie diese: Wie oft darf  gegrillt werden?
Schönfeld: Das lässt sich so pauschal leider nicht beantworten. Grillen ist weder grundsätzlich verboten noch gibt es ein Grundrecht auf Grillen. Was erlaubt ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab – und kann sich leider auch von einem Gerichtsurteil zum nächsten unterscheiden. Einige Richter erlauben Grillen nur dreimal jährlich für je zwei Stunden, andere wieder gestatten bis zu 16 Termine allein von Mai bis Juni. Uneinigkeit herrscht auch in der Frage, ob das Grillen beim Nachbarn angemeldet werden muss.

Können bei einem solchen Chaos überhaupt sinnvoll Tipps gegeben werden?
Schönfeld: Natürlich. Der wichtigste Tipp vorneweg: Nehmen Sie etwas Rücksicht auf Ihren Nachbarn – sowohl wenn Sie grillen als auch dann, wenn er das tut. Wer das beachtet und insgesamt ein gutes Miteinander pflegt, geht Streit meist schon aus dem Weg. Besonders raffiniert ist eine Einladung: Wer Teil der geselligen Runde ist, stört sich normalerweise auch nicht daran. Qualm vom Grill lässt sich wunderbar ertragen, wenn das eigene Steak gerade auf dem Rost liegt. Und auch, wenn der Nachbar nicht erscheint, stimmt ihn die Einladung selbst meist schon gnädiger.

Kann einem Haus- oder Wohnungseigentümer das Grillen überhaupt verboten werden?
Schönfeld: Das eigene Grundstück bietet große Freiheit – auch, was das Grillen angeht. Allerdings haben Gerichte durchaus schon beanstandet, dass der Grillplatz zu nah am Nachbarhaus gelegen habe. Sie forderten eine Verlegung an einen Platz, der deutlicher vom Nachbarhaus entfernt liegt. Knifflig ist die Lage in einer Eigentumswohnung. Denn hier ist das Zusammenleben näher und damit auch das Konfliktpotential größer. Eigentümer unterliegen Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Die kann Grillen generell (also auch auf dem Grundstück) verbieten oder zumindest auf den Balkonen. Umgekehrt kann sie allerdings nicht das Grillen grundsätzlich gestatten.

Können Vermieter ihren Mietern das Grillen untersagen oder es einschränken?
Schönfeld: Beides ist über eine entsprechende Regelung im Mietvertrag möglich oder über die geltende Hausordnung. Der Vermieter kann sogar nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn – im Interesse der Mitmieter, die durch Rauch gestört werden – verpflichtet sein, darauf hinzuwirken, dass nur einmal pro Monat gegrillt und das Grillen zwei Tage vorher angekündigt wird. Ein Amtsrichter in Hamburg wiederum erklärte das Grillen mit einem Holzkohle-Gartengrill auf dem Balkon einer Mietwohnung grundsätzlich für unzulässig, weil dadurch andere Mieter besonders gestört werden. Bewährt hat sich vielfach eine Regelung, die den Mietern das Grillen auf dem Balkon nur mit einem Elektro-Grill gestattet. Gibt es eine Gemeinschaftsfläche auf dem Grundstück, kann eine ergänzende Vereinbarung für Hausfrieden und zufriedene Mieter sorgen. Der Vermieter könnte das Grillen mit Holzkohle oder Gas dann an diesem Ort erlauben, wenn sich an gewisse Regeln gehalten wird – wie Voranmeldung, Rücksichtnahme oder anschließende Reinigung.

Wie lange darf abends gegrillt werden?
Schönfeld: Da urteilen die Gerichte sehr unterschiedlich. Es gilt aber immer und für Eigentümer wie Mieter gleichermaßen eine Grundregel: Nach 22 Uhr müssen Gastgeber wie Gäste mindestens leise sein, um die Nachbarn nicht zu stören. Manche Richter meinen sogar, dann dürfe auch nicht mehr gegrillt werden. Anderen reicht es, wenn die Hauptgruppe vom Freien ins Gartenhaus umzieht.

Vielen Dank für das Gespräch.

Mehr Informationen und Tipps rund um die rechtliche Würdigung des Grillen erhalten Mitglieder bei Ihrem Haus & Grund Verein vor Ort

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