E-Ladesäule für alle? Ganz so einfach ist es nicht!

WEG-Reform seit gestern (1. Dezember 2020) in Kraft

E-Mobilität gewinnt zunehmend an Beliebtheit. Diesem Trend trägt auch die aktuelle Reform des Wohnungseigentumsgesetzes Rechnung. Dass nun allerdings jeder Eigentümer nach Gutdünken und ohne Zustimmung der Gemeinschaft eine Ladesäule errichten darf, ist in dieser Absolutheit nicht richtig.

Wenn in den vergangenen Wochen über die aktuelle Reform des Wohnungseigentumsgesetzes berichtet wurde, ging es häufig darum, dass Wohnungseigentümer nun das Recht haben, eine Ladesäule („Wallbox“) für ein E-Auto zu installieren. „Ganz so einfach ist es aber nicht“, mahnt Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz. Denn viele offene Rechtsfragen seien auch mit Inkrafttreten der Reform zum 1. Dezember 2020 noch nicht abschließend geklärt.

Privilegierte bauliche Veränderung

In der Tat soll die WEG-Reform zwar jedem Wohnungseigentümer ermöglichen, bestimmte bauliche Veränderungen leichter durchzusetzen. „Dazu zählen etwa Baumaßnahmen, die den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Menschen mit Behinderung erleichtern oder dem Einbruchschutz dienen“, erläutert Schönfeld. Und auch das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge gehört zu diesen so genannten privilegierten baulichen Veränderungen. Darauf erhalten Wohnungseigentümer nun einen Individualanspruch.

„Es ändert sich aber nichts am Grundsatz ,Kein Bauen ohne Beschluss'“, stellt der Haus & Grund Experte klar. Das heißt: Vor dem Errichten einer E-Ladesäule muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erst einmal zustimmen. Allerdings genügt in der Eigentümerversammlung künftig eine einfache Mehrheit für die Beschlussfassung – unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden.

Anspruch des Einzelnen auf das „Ob“ – über das „Wie“ entscheidet die Gemeinschaft

Ein Wohnungseigentümer kann also die Installation einer Ladesäule für sein E-Auto verlangen und in aller Regel auch durchsetzen. Er hat aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführungsart der baulichen Maßnahme. „Sein Individualanspruch bezieht sich nämlich nur auf das ,Ob' der Maßnahme. Über das ,Wie' entscheiden die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung“, erklärt Schönfeld.

Schließlich ist es mit dem Anbringen einer Ladestation an der Wand ja oft nicht getan, sondern es müssen möglicherweise auch neue Leitungen verlegt oder anderweitig in die Stromversorgung der gesamten Eigentümergemeinschaft eingegriffen werden. In vielen Fällen dürften zudem Anpassungen des Brandschutzes und der Versicherungen notwendig sein. Außerdem ist es sinnvoll, eine für mehrere Eigentümer technisch möglichst kompatible Lösung zu finden.

Fazit: Eigeninitiative birgt Kostenrisiken

Letztlich heißt das: Es müssen immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. „Um Streit zu vermeiden, sollten bauwillige Eigentümer vor allem im eigenen Interesse von Anfang an stets auf Nummer sicher gehen“, rät Jurist Schönfeld. Eigentümer, die eine Abstimmung in der nächsten Versammlung nicht abwarten wollen, gehen ein großes Risiko ein. Wer eigenmächtig handelt, muss vollzogene bauliche Maßnahmen unter Umständen auf eigene Kosten zurückbauen oder anpassen. Im schlimmsten Fall macht er sich gegenüber der WEG sogar schadenersatzpflichtig.

Kompetente Rechtsberatung zum Individualanspruch auf eine so genannte privilegierte bauliche Veränderung und zu dessen Durchsetzung bietet der örtliche Haus & Grund Verein.

 

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