Betriebskosten: Mieter dürfen auf Wunsch auch die Zahlungsbelege einsehen

Die Vorlage der Rechnungen reicht dem BGH nicht, um der Pflicht auf Belegeinsicht gerecht zu werden.

Vielen Mietern steht bei Betriebskostenabrechnungen gegenüber dem Vermieter ein (vorläufiges) Leistungsverweigerungsrecht zu, solange ihnen eine berechtigterweise zustehende und verlangte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist (BGH, Urteil vom 07.02.2018, Az. VIII ZR 189/17). Grundsätzlich muss der Vermieter dem Mieter dabei die Belege auch im Original vorlegen. Sofern es um Zahlungen an Dritte geht, reicht es zudem nicht aus, wenn der Vermieter Eigenbelege erstellt und vorlegt. Eine weitere Frage beantwortet nun ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs, auf das Haus & Grund Rheinland-Pfalz hinweist.

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