Bei Werbungskosten entscheidend: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?
Worauf es bei der steuerlichen Einordnung ankommt, erläutert anhand eines aktuellen BFH-Urteils.
Immobilieneigentümer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, müssen sich bei Instandsetzung oder Sanierung von Gebäuden immer wieder mit dem Finanzamt über die Frage auseinandersetzen, ob die entstandenen Kosten Erhaltungsaufwand und damit sofort abziehbare Werbungskosten sind, oder ob es sich um (originäre) Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) oder anschaffungsnahe (fiktive) Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EstG) handelt. Diese Abgrenzungsfrage stellt sich auch zunehmend bei der steuerlichen Einordung von Maßnahmen der energetischen Sanierung.
Das wichtigste zu diesem komplexen Thema haben wir in einem Artikel für die Januar-/Februar-Ausgabe des kostenlosen Info-Services von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (vom 8. Februar 2023) zusammengefasst: