Abstandsregeln auf dem Wohnungsmarkt

Tipps von Haus & Grund Rheinland-Pfalz zum Umgang mit Corona

Zur Eindämmung der Corona-Epidemie bestehen – trotz zwischenzeitlicher Lockerungen – nach wie vor Kontaktbeschränkungen. Gleichzeitig kommt das Geschäftsleben wieder in Schwung. Das gilt auch für den Wohnungsmarkt. Welche Regeln sind da zu beachten? „Das kommt darauf an, aus welchem Anlass ein Kontakt notwendig wird“, sagt Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz.

Wohnungsbesichtigung zur Neuvermietung

Niemand mietet eine Wohnung ungesehen an. Doch die bisherigen Möglichkeiten der Wohnungsbesichtigung sind wegen Corona eingeschränkt. „Ein Gutes hat das Ganze wohl zumindest aus der Sicht von Wohnungssuchenden: Die bei ihnen oft unbeliebten Massenbesichtigungen sind aktuell tabu“, so Schönfeld.

Besichtigungsrecht des Vermieters

Dem Vermieter steht grundsätzlich das Recht zu, die Mietwohnung oder die vermieteten Geschäftsräume zu besichtigen. „Die Ausübung dieses Rechts führt in der Praxis aber oft zu Konflikten, nicht nur zu Corona-Zeiten“, weiß Rechtsanwalt Ralf Schönfeld.

Klar ist: Der Vermieter muss dem Mieter einen sachlichen Grund für eine Wohnungsbesichtigung nennen. „Ein besonderer Anlass liegt neben der Vermietung etwa vor, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Mieter die Mietsache beschädigt hat oder dass er seine Obhutspflicht nicht erfüllt“, erläutert der Experte.

Hiervon ist beispielsweise. auszugehen, wenn wegen eines muffigen Geruchs Verdacht auf Schimmelbildung besteht oder wenn Feuchtigkeitserscheinungen in der Nachbarwohnung den Schluss nahelegen, dass in der Wohnung des Mieters eine Wasserleitung undicht sein könnte.

In einem solchen Fall reicht auch eine kurzfristige Ankündigung. Ansonsten muss der Vermieter sein Erscheinen so rechtzeitig ankündigen, dass sich der Mieter darauf einstellen kann. „In der Praxis empfiehlt es sich, mit dem Mieter einen bestimmten Termin oder auch mehrere Termine zu vereinbaren, je nachdem, welcher konkrete Besichtigungsgrund gegeben ist“, sagt Schönfeld. Seiner Erfahrung nach hat es sich bewährt, dem Mieter beispielsweise drei Termine schriftlich zu nennen, von denen er einen bestätigen soll – auch wenn man ihn hierzu selbstverständlich nicht zwingen kann. Aber in den meisten Fällen klappe dies, so Schönfeld.

Mehr Informationen gibt es im Merkblatt „Das Besichtigungsrecht des Vermieters“ von Haus & Grund Rheinland-Pfalz. Es kann im Shop des Landesverbands gegen eine geringe Schutzgebühr bestellt werden.

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Eine Wohnungsbesichtigung darf derzeit nur mit einzelnen Interessenten durchgeführt werden. „Zudem sollten die Räume vorzugsweise unbewohnt sein“, ergänzt der Haus & Grund Experte. Denn die Besichtigung einer bewohnten Wohnung dürfte nur in Ausnahmefällen vom (bisherigen) Mieter zu dulden sein.

„Falls er sich aber darauf einlässt, muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Interessenten die Hygiene- und Abstandsvorschriften streng einhalten“, mahnt der Verbandsjurist. Angehörige einer Risikogruppe werden eine Besichtigung wohl nicht dulden müssen. Und bei Mietern in Quarantäne ist sie völlig ausgeschlossen.

Wohnungsübergaben jedoch dürften zumindest in den Fällen, in denen nur der Vermieter und der neue Mieter zusammenkommen, wieder problemlos möglich sein. Das Gleiche gilt für den Umzug selbst, ob nun mit einem professionellen Unternehmen oder mit Freunden – sofern eben auf Abstand und Hygiene geachtet wird.

Handwerker und Dienstleister in der Mietwohnung

Handwerker dürfen zwar unter Einhaltung der geltenden Regeln weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen. „Reparaturen in den Wohnungen, die nicht dringend sind, sollten jedoch wegen der geltenden Kontaktbeschränkungen verschoben werden“, erläutert Verbandsjurist Schönfeld.

Mängel oder Schäden, die eine Gefahr für die Bewohner oder das Eigentum darstellen (beispielsweise Wasserschaden oder Ausfall der Heizung) sollten weiterhin umgehend behoben werden. „Diesbezüglich besteht auch der Duldungsanspruch gegenüber dem Mieter fort“, erklärt der Rechtsanwalt.

Bei Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen muss im Zweifelsfall eine Interessenabwägung erfolgen. Zu beachten ist hierbei, dass der Aufschub umfassender und langfristig geplanter und finanzierter Maßnahmen für den Vermieter durchaus zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen kann.

„Von daher kann nicht im jeden Fall automatisch von einem Überwiegen des Härtegrunds eines besorgten Mieters ausgegangen werden“, weiß der Verbandsjurist.

Zählerstände vom Mieter ablesen lassen

Das Ablesen von Heizungs- oder Wasserzählern in einzelnen Wohnungen durch einen Dienstleister ist dagegen nicht zwingend notwendig. Daher sollte die Zählerablesung entweder verschoben oder einfach durch die Mieter selbst vorgenommen werden. „Die Zählerstände können von den Mietern ja auch per Telefon, E-Mail oder Post an den Dienstleister oder Vermieter weitergegeben werden“, so Schönfeld.

Mehr Informationen und nützliche Tipps rund um die aktuell geltenden Regeln auf dem Wohnungsmarkt hält der örtliche Haus & Grund Verein für seine Mitglieder bereit.

-> Hier geht es zu einer Übersicht der Ortsvereine in Rheinland-Pfalz

 

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