Grüne Idylle oder Streitpunkt: Gartennutzung des Mieters besser gleich klar regeln

Die Rechte und Pflichten sollten schon im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt werden.

Grüne Idylle oder Streitpunkt: Gartennutzung des Mieters besser gleich klar regelnFoto: PhotographyByMK / AdobeStock

Gerade im Sommer kann ein Garten idyllisch schön sein. Sonne genießen, die Seele baumeln lassen: Ein Stück Lebensqualität vor allem für Mieter, die das Glück haben, eine grüne Parzelle am Haus oder an der Wohnung nutzen zu können. Aber auch in diesem Fall gelten eindeutige Regeln. Werden sie nicht eingehalten, ist die Gartenidylle schnell getrübt.

Gemüsefeld statt Rasen? Nur mit Zustimmung des Vermieters!

Hat sich der Mieter vertraglich dazu verpflichtet, Gartenarbeiten zu übernehmen, so geht damit nicht automatisch ein Bestimmungs- und Nutzungsrecht einher. Wenn sich der Mieter also plötzlich zum Biobauern berufen fühlt und den Rasen in ein Gemüsefeld umgestaltet oder umgekehrt, so ist dies nicht zulässig. Grundsätzlich sind die Gartenflächen nämlich so zu belassen, wie sie bei Mietbeginn übernommen wurden. Zu Änderungen muss der Vermieter eindeutig seine Zustimmung geben.

Der „bestimmungsgemäße Gebrauch“ als möglicher Maßstab

Wird die Gartennutzung im Mietvertrag vereinbart, aber auf konkrete Bestimmungen oder Einschränkungen auch in der Hausordnung verzichtet, so darf der Mieter Gartenmöbel aufstellen, die Kinder spielen lassen und Feste feiern, sofern er Nachbarn oder andere Mieter dadurch nicht stört. Denn dies alles, erklärt Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz, zählt zum „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ einer Gartenfläche.

Biotop-Ausrede für einen verwilderten Garten zählt nicht

Hat der Mieter die Gartenpflege übernommen, auch darauf weist Ralf Schönfeld hin, dann gilt prinzipiell der Grundsatz, dass er das betreffende Areal „in einem gepflegten Allgemeinzustand“ zu halten hat. Damit sind einfache Gartenarbeiten gemeint wie Rasenmähen, Laub harken und Unkraut jäten. Ein verwilderter Garten ist damit jedenfalls nicht gemeint, selbst wenn dieser Zustand dann als „Biotop“ entschuldigt wird. Und: Wer als Mieter Gartenarbeiten übernimmt, muss selbst für das Arbeitsgerät wie Rasenmäher, Rechen etc. sorgen – das ist dann nicht Sache des Vermieters.

Größere Arbeiten sind normalerweise Sache des Vermieters

Größere Arbeiten wie Bäume fällen und schneiden, Hecken stutzen oder Beete und Rasen neu anlegen sind Sache des Vermieters. Er kann den Aufwand in der Regel als Betriebskosten auf alle Mietparteien umlegen, sofern dies eindeutig im Mietvertrag vereinbart ist. Hat sich hingegen ein Mieter vertraglich dazu verpflichtet, auch solche anspruchsvolleren Pflegearbeiten zu übernehmen, so ist er in jedem Fall an diese Vereinbarung gebunden. Auch in diesem Fall rät Rechtsanwalt Christoph Schöll, Vorsitzender von Haus & Grund Rheinland-Pfalz, zu entsprechend klaren Formulierungen im Mietvertrag. Außerdem dürfe das Maß der Zumutbarkeit nicht überschritten werden, es komme also zum Beispiel auch auf die Größe und Art des Gartens an.

Keine Reservierung von Teilen der Gemeinschaftsfläche

Bei Mehrfamilienhäusern können dazugehörende Gärten häufig von allen Mietparteien gemeinschaftlich genutzt werden. Das bedeutet aber auch, dass Möbel, Spielgeräte etc. die anderen Nutzer nicht stören sollten. Keinesfalls ist mit Gemeinschaft gemeint, dass einzelne Mieter ein Stück der Fläche für sich allein reservieren. Um von vornherein Ärger zu vermeiden, rät Haus & Grund Rheinland-Pfalz dazu, dass Vermieter Grundsätze der gemeinschaftlichen Gartennutzung für alle Mieter schriftlich fixieren.

Mieter muss für nachgewiesene Schäden aufkommen

Beim Auszug des Mieters hat dieser den Garten möglichst in dem Zustand zurückzugeben, wie er ihn übernommen hat. Hinterlässt er jedoch Schäden, so kann der Vermieter Schadensersatz verlangen – sofern er die Schäden nachweisen kann. An die Adresse beider Parteien gibt der Haus & Grund Vorsitzende Christoph Schöll deshalb den Tipp, die Gartennutzung von vornherein vertraglich klar zu regeln, um einem (juristischen) Streit aus dem Weg zu gehen.

Mehr Informationen

Haus & Grund Merkblatt

Die wichtigsten Punkte, die Eigentümer in Bezug auf Balkon und Garten bei einer Vermietung (oder in der WEG) wissen sollten, verrät ein Merkblatt, das im Online-Shop von Haus & Grund Rheinland-Pfalz erhältlich ist:

Beratung beim Ortsverein

Haus & Grund Mitglieder erhalten in Ihrem Ortsverein Hilfestellung und Rechtsberatung, auch zu Problemen rund um die Gartennutzung. Einen Überblick über die 37 Vereine in Rheinland-Pfalz finden Sie hier:

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Sewptember 2023 vom 13. September 2023). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

Button: Anmelden für den digfitalen Info-Service

Zurück

Cookie-Hinweis

Diese Website nutzt Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzererfahrung zu ermöglichen. Wenn Sie nachfolgend zustimmen, werden alle Einstellungen aktiviert.

Cookie-Einstellungen