Weihnachtsvorfreude vor Gericht: Wenn die festliche Dekoration für Streit sorgt
Wir fassen zusammen, was Mietern erlaubt werden sollte und was in einer WEG gilt.
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Der 1. Advent, in diesem Jahr also der 27. November, gilt als offizieller Start in die (Vor-)Weihnachtszeit. Doch Vorboten des Festes sind bereits überall zu sehen. Weihnachtliches Gebäck vom Lebkuchen bis zum Zimtstern nimmt in Supermärkten viel Platz ein. Die ersten Weihnachtsmärkte sind aufgebaut (oder haben sogar schon geöffnet). Und an vielen Häusern, auf Balkonen und in Fenstern funkeln schon die Lichterketten um die Wette. Diese Weihnachtsdekoration gefällt nicht Jedem gleich gut, sorgt darum bisweilen für Streit unter Nachbarn oder zwischen Mieter und Vermieter und beschäftigt sogar die Gerichte. Deren Entscheidungen geben gute Anhaltspunkte, was erlaubt ist und was nicht.
Vermieter durfte Lichterschmuck nicht verbieten
„In der Regel haben Weihnachtsmuffel keinen Anspruch auf das Entfernen des Lichterschmucks“, weiß Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz. „Schließlich handelt es sich inzwischen um eine weitverbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit das Haus mit Lichterketten zu schmücken.“ So sah es zum Beispiel auch das Landgericht Berlin. Nach dessen Urteil kann es ein Wohnungseigentümer seinen Mietern im Normalfall nicht untersagen, Fenster und Balkon derart zu dekorieren (LG Berlin, Az. 65 S 390/09).
Gericht untersagte eine zu auffällige Beleuchtung
Ähnlich verhält es sich in Wohnungseigentümergemeinschaften. „Wie so oft gilt aber auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme“, sagt Verbandsdirektor Schönfeld. Er verweist auf einen vor dem Landgericht Köln verhandelten Fall (LG Köln, Az. 29 T 205/06). Hier hatte ein Wohnungseigentümer seinen Balkon an überaus auffälliger Stelle, nämlich im 18. Geschoss eines Hochhauses, mit LED-Leuchten ausstaffiert. Die Richter waren ebenso wie die Eigentümergemeinschaft der Meinung, dass es sich hierbei um eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung handele. Schließlich sei das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage durch die weit sichtbaren Leuchten spürbar verändert worden. Also musste sie der Eigentümer entfernen.
In der WEG besser schon im Vorfeld abstimmen
„Der Fall zeigt, dass sich gerade Wohnungseigentümer am besten schon im Vorfeld in der Gemeinschaft abstimmen, was den außen angebrachten Weihnachtsschmuck angeht“, rät der Haus & Grund Experte. „Nicht jeder ist beispielsweise ein glühender Fan des an der Fassade kraxelnden Weihnachtsmanns“, schmunzelt der Rechtsanwalt. „Zumal, und das ist dann teurer Ernst, dessen Anbringen die Fassade oder die Wärmedämmung beschädigen könnte.“ Die Deko muss in jedem Fall – Stichwort Verkehrssicherungspflichten – Wind- und Schneelast standhalten können; alle elektrischen Elemente und Kabel – Stichwort Brandschutz – müssen für den Einsatz im Freien geeignet sein.
Das rechte Maß entscheidet, was erlaubt ist
„Es entscheidet oft das rechte Maß darüber, was erlaubt ist“, erklärt RA Schönfeld. So darf ein Mieter durchaus einen Adventskranz an seiner Wohnungstür befestigen. Die Mitmieter können ihm das jedenfalls nicht untersagen, entschied das Landgericht Düsseldorf (Az. 25 T 500/98). Allerdings dürfen die Nachbarn zu Recht auf die Barrikaden gehen, wenn jemand das gesamte Treppenhaus nach seiner (weihnachtlichen) Fasson dekoriert. Das muss nicht geduldet werden, so das Amtsgericht Münster (Az. 38 C 1858/08).
Künstlicher Tannenduft im Hausflur untersagt
Über Optik lässt sich eben hervorragend streiten. Aber was wäre die Weihnachtszeit ohne die ganz speziellen Düfte, die überall in der Luft liegen? Sie lassen sich bei Bedarf sogar künstlich erzeugen, mit Hilfe von Duftkerzen oder -sprays. „Im Hausflur sollten Eigentümer oder Mieter aber lieber auf solche Hilfsmittel verzichten“, rät Schönfeld. In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall hatten die Nachbarn die Nasen gestrichen voll. Verständlich, befand das Gericht und untersagte das Versprühen jedweder Duftstoffe im Hausflur (OLG Düsseldorf, Az. 3 WX 98/03).
Harmonie durch gegenseitige Rücksichtnahme
Grundsätzlich gilt: Mit etwas gegenseitiger Rücksichtnahme klappt das Zusammenleben – nicht nur in der Weihnachtszeit – meist deutlich besser. „Es wäre wohl niemand erfreut, durch die grell blinkende und ständig flackernde Weihnachtsdekoration des Nachbarn von seiner wohlverdienten Nachtruhe abgehalten zu werden. In einem solchen Fall wäre die einfachste Lösung, die Beleuchtung um 22 Uhr einfach auszuschalten“, appelliert Schönfeld an die Vernunft aller Beteiligten. Das A und O des Weihnachtsfriedens aus seiner Sicht? Aufeinander zugehen und miteinander reden.
Die Ortsvereine bieten Beratung im Streitfall
Sie haben trotz aller Appelle an die Vernunft Ärger mit Miteigentümern oder ihren Mietern in Sachen Weihnachtsdekoration? Der Haus & Grund Ortsverein berät seine Mitglieder gern!
Sie sind noch kein Mitglied, möchten es aber werden? Eine Übersicht über die Haus & Vereine in Rheinland-Pfalz finden Sie hier:
Wichtiger denn je: den Stromverbrauch im Blick behaltenZurückhaltung beim leuchtenden Weihnachtsschmuck ist in diesem Jahr nicht nur mit Blick auf ein gutes Miteinander, sondern auch angesichts der stark gestiegenen Strompreis ratsam. „Sonst droht bei der nächsten Abrechnung ein böses Erwachen“, warnt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz. Er rät dazu, die Beleuchtung möglichst nur abends (und gegebenenfalls früh morgens) anzuschalten, nicht jedoch nachts oder in der hellen Zeit des Tages. Kosten senken helfen können auch der Verzicht auf einzelne Leuchtelemente (etwa eine Lichterkette weniger als üblich) und - falls noch nicht geschehen - der Umstieg auf sparsame LED-Technik. |
Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe November 2022 vom 18. November 2022). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands: