Wichtige Post vom Finanzamt: Bescheide zur neuen Grundsteuer sorgfältig prüfen
Wir geben einen Überblick, worauf bei der Kontrolle geachtet werden sollte.
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Viele Haus- und Grundeigentümer bekommen in diesen Tagen Post vom Finanzamt – zumindest dann, wenn sie bereits ihre Grundsteuer-Feststellungserklärung abgegeben haben. Zwar haben die Finanzminister der Länder die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung zwischenzeitlich bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Dennoch haben zahlreiche Eigentümer schon gehandelt.
Sie erhalten einen Wert- und einen Messbescheid
In dem Umschlag des Finanzamts können sich gleich zwei Bescheide befinden: der Grundsteuerwertbescheid und der sich daraus ergebende Grundsteuermessbescheid. Diese beiden Bescheide bilden wiederum die Berechnungsgrundlage für die spätere Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Sie selbst verursachen also noch keine Zahlungspflicht. Eine Zahlung aufgrund der Neufestsetzung müssen Eigentümer erst leisten, wenn sie später den Grundsteuerbescheid von der Gemeinde erhalten haben. Dieser enthält dann auch die endgültige Höhe der Grundsteuer, die ab dem 1. Januar 2025 für die Immobilie gezahlt werden muss.
Beide Bescheide umgehend sorgfältig überprüfen!
Trotzdem ist es jetzt wichtig, beide Bescheide und die darin enthaltenen Daten umgehend sorgsam zu prüfen. Die Einspruchsfrist hiergegen beträgt nämlich nur einen Monat nach der Zustellung. Ein Einspruch muss beim zuständigen Finanzamt schriftlich eingereicht werden (siehe Kasten unten).
Später ist ein Einspruch leider nicht mehr möglich!
Beim Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist ein Einspruch gegen die Berechnungsgrundlagen nicht mehr möglich! Es handelt sich hierbei nämlich nur um einen Folgebescheid, der sich an den im Grundsteuermessbescheid festgelegten Wert halten muss. Ähnliches gilt übrigens für diesen selbst: Auch er ist ein Folgebescheid, nämlich des Grundsteuerwertbescheids. Ihm sollte daher besonderes Augenmerk bei der Überprüfung gelten.
Das sind die wichtigen Punkte bei der Kontrolle
Wichtige Punkte beim GrundsteuerWERTbescheid (nach dem so genannten Bundesmodell):
- Gemarkung, Flurstücksnummer
- Fläche des Grundstücks
- Gebäudeart (z.B. Einfamilienhaus)
- Wohn- bzw. Nutzfläche (= betrieblich genutzte Fläche)
- Anzahl Garagen
- Baujahr bzw. Restnutzungsdauer
- Bodenrichtwert
- Eigentümer
Das Bundesmodell gilt etwa in Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen. In Bundesländern mit eigenem Grundsteuermodell sind möglicherweise weniger Punkte zu prüfen. In Bayern beispielsweise kommt es lediglich auf die Wohnfläche bzw. Nutzfläche und die Fläche des Grundstücks an, eventuell noch auf die Fläche der Garage.
Im GrundsteuerMESSbescheid sollten noch folgende Fragen geprüft werden:
- Sind Gemarkung bzw. Flurstücksnummer richtig angegeben?
- Wurde beim Grundsteuerwert der richtige Betrag angesetzt oder weicht die Zahl von der im Grundsteuerwertbescheid ab?
- Berücksichtigt der Bescheid die reduzierte Steuermesszahl für Wohngebäude?
- Wurde eine mögliche Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz beachtet?
- Ist die reduzierte Steuermesszahl für ein denkmalgeschütztes Gebäude berücksichtigt?
Hilfestellung: Musterbescheide und Erläuterungen
Als Hilfestellung für die Kontrolle stellt Haus & Grund Rheinland-Pfalz Eigentümern Musterscheide (nach dem Bundesmodell) sowie eine nützliche Erläuterung dazu (die vor allem zeigt, wo Sie welche Angaben im Bescheid finden) zum kostenlosen Download zur Verfügung:
- Muster eines GrundsteuerWERTbescheids nach dem Bundesmodell (PDF-Datei)
- Muster eines GrundsteuerMESSbescheids nach dem Bundesmodell (PDF-Datei)
- Erläuterungen zu den Musterbescheiden (PDF-Datei)
Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid: Worauf es beim möglichen Einspruch ankommtIm Zweifel sollten Eigentümer gegen ihren Grundsteuerwertbescheid Einspruch einlegen. Das gilt vor allem dann, wenn er gegenüber dem Einheitswertbescheid deutlich erhöht beziehungsweise zu hoch oder anderweitig unschlüssig erscheint. Eine generelle Empfehlung, ab welcher Höhe „zu hoch“ ist, kann nicht abgegeben werden. Sollte in Reaktion auf den Einspruch eine so genannte Verböserung (ungünstigerer Bescheid gegenüber dem ursprünglichen Grundsteuerwertbescheid) drohen, muss die Finanzverwaltung darüber informieren. Der Einspruch kann dann gegebenenfalls noch zurückgezogen werden. In einigen Fällen ergeht der Grundsteuerwertbescheid bereits gemeinsam mit dem Grundsteuermessbescheid. Wird der Messbescheid ebenfalls als falsch erachtet, weil zum Beispiel eine falsche Steuermesszahl angewendet oder eine Befreiung oder Vergünstigung im Messbescheid nicht beachtet wurde, die sich auf den Messbetrag auswirkt, muss auch ausdrücklich gegen den Messbescheid mit einmonatiger Frist Einspruch eingelegt werden. Einspruchsfrist beachten: Nur einen Monat ZeitDer Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids erfolgen; eine Begründung kann nachgereicht werden. Dies muss jedoch zeitnah beziehungsweise spätestens auf entsprechende Anforderung des Finanzamts geschehen. Ansätze für eine Begründung können zum Beispiel „objektive“ Fehler im Bescheid sein (wie etwa falsche Angaben zu Flächen, beim Bundesmodell eine unkorrekte Bodenrichtwertzone oder die falsche Grundstücksart). Problematik bei zu hohen BodenrichtwertenAuch zu hoch angesetzte Bodenrichtwerte (Bundesmodell) lassen sich grundsätzlich bemängeln. Hier besteht aber die Problematik, dass Bodenrichtwerte nach derzeitiger Rechtslage als nicht widerlegbare gutachterliche Feststellung gelten. Dies wird ein wichtiger Teil der Argumentation des gegen das Grundsteuer-Bundesmodell gerichteten Musterverfahrens von Haus & Grund Deutschland und dem Bund der Steuerzahler sein. Um hier nicht zu viel vorwegzunehmen, sollte bei der Begründung nur generell auf die Unangemessenheit des vom Finanzamt angesetzten Bodenrichtwerts hingewiesen werden, gegebenenfalls unterlegt mit Fakten, aber ohne rechtliche Wertung. Nettokaltmiete: keine Abweichung vorgesehenÄhnlich verhält es sich beim Ansatz der pauschalen Nettokaltmiete im Bundesmodell. Hier sieht der Gesetzgeber keine Abweichungsmöglichkeit durch Nachweis tatsächlich geringerer ortsüblicher Mieten oder einer abweichenden Mietniveaustufe vor. Deshalb sollte auch in diesem Fall bei der Begründung mit Blick auf das anstehende Musterverfahren nur generell auf die Unangemessenheit des von Gesetzes wegen angesetzten Mietwerts hingewiesen werden, gegebenenfalls unterlegt mit Fakten, aber ohne rechtliche Wertung. Ein Gutachten zum Nachweis eines tatsächlich geringeren Werts – wie bei der Erbschaftsteuer möglich – ist beim Bundesmodell nicht zugelassen. Einspruch zurückgewiesen: Wie geht es nun weiter?Wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, muss einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens im Rahmen der Einspruchsbearbeitung wird aktuell nicht erfolgreich sein. Hintergrund ist, dass dafür ein Aktenzeichen eines Revisions- oder Bundesverfassungsgerichtsverfahrens vorliegen muss. Auch ein Antrag auf Vorläufigkeit des Bescheids wird keinen Erfolg haben. Hierfür müssen die entsprechenden Gründe nach der Abgabenordnung vorliegen, zum Beispiel ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, was aktuell nicht der Fall ist. Am Ende könnte Ihnen nur der Klageweg bleibenVerfahrenstechnisch ist es wenig sinnvoll, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen, da mit den Bescheiden über den Grundsteuerwert noch keine Zahlung festgelegt wird. Nach einer abweisenden Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt bliebe also nur der kostenpflichtige Klageweg, um den entsprechenden Bescheid weiterhin offen zu halten. Haus & Grund Tipp: Informationen beim OrtsvereinDer Haus & Grund Verein vor Ort hält weitere Informationen rund um die Grundsteuer-Reform für seine Mitglieder bereit. Eine persönliche Beratung ist jedoch nicht in allen Fällen möglich. In der Regel kann der Verein aber einen Steuerberater innerhalb seines Netzwerks empfehlen. Sie sind noch nicht Mitglied bei Haus & Grund? Hier finden Sie eine Übersicht über die Ortsvereine in Rheinland-Pfalz: |
Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe November 2022 vom 18. November 2022). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands: