Grundsteuererklärung: Die Abgabefrist wird verlängert, aber leider nur um drei Monate

Die neue Frist zur Abgabe der Erklärung (bis Ende Januar 2023) ist immer noch realitätsfern.

Symbolbild Grundsteuer: Kalenderblatt von Januar 2023Foto: PhotoSG

Von Verbandsdirektor RA Ralf Schönfeld

Bis Anfang der Woche (Ermittlungsdatum 10. Oktober 2022) wurden in Rheinland-Pfalz insgesamt nur 871.202 Grundsteuererklärungen (Feststellungserklärungen) abgegeben. Diese Eingangsquote von 35,2 Prozent bedeutet im Umkehrschluss, dass etwas mehr als zwei Wochen vor Ende der ursprünglichen Frist zum 31. Oktober immer noch nahezu zwei Drittel der Erklärungen fehlen. Dass diese in der verbleibenden Zeit noch abgegeben werden, ist völlig unrealistisch.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben gestern (13. Oktober) über die Abgabefrist der Grundsteuererklärung beraten. Als Ergebnis ihrer Konferenz wurde angekündigt, die Abgabefrist einmalig um drei Monate bis zum 31. Januar 2023 zu verlängern. Weil die Quote der bislang eingegangenen Erklärungen niedrig ist und der Umgang mit der elektronischen Abgabe über das Online-Portal ELSTER viele Steuerpflichtige verunsichert, hat die Politik nun endlich die Realität zur Kenntnis genommen: dass ein Großteil der Erklärungen ohne Verlängerung nicht fristgerecht abgegeben worden wäre.

Steuerberater hatten wie Haus & Grund Alarm geschlagen

Steuerberater sind ohnehin bereits durch die zusätzliche Bearbeitung der Corona-Soforthilfen überlastet und schlagen ebenso wie Haus & Grund schon länger Alarm. Auch in Rheinland-Pfalz, wo sich die Bürger mit dem komplizierten Bundesmodell herumärgern müssen, herrscht vielerorts Chaos und Unsicherheit wegen der Bewältigung des „Bürokratiemonsters“ Grundsteuerwerterklärung. Wer mit der elektronischen Abgabe über ELSTER nicht zurechtkommt, sollte sich auf jeden Fall die Papierformulare beim Finanzamt abholen und die Erklärung dann notfalls auf dem Postweg an das Finanzamt senden.

Auch Finanzbeamte waren für den amtlichen Aufschub

Selbst der Bundesvorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft (also der Vertretung der Finanzbeamten) hatte schon vor mehreren Wochen eine amtliche Verlängerung der Abgabefrist gefordert. „Wenn jetzt nicht von Seiten des Gesetzgebers ein Aufschub der Abgabefrist über den 31. Oktober hinaus beschlossen wird, ist damit zu rechnen, dass die Immobilienbesitzerinnen und -besitzer zahllose Anträge auf Fristverlängerung stellen werden“, warnte der DSTG-Chef. Solche Anträge hätten seiner Einschätzung nach die Beschäftigten in den Finanzämtern dann noch zusätzlich bearbeiten müssen, obgleich sie bereits mit der Bearbeitung der eingehenden Grundsteuerwerterklärungen und mit den Anfragen von überforderten Bürgerinnen und Bürgern überlastet seien.

Die gewährte Fristverlängerung ist immer noch zu kurz

Die Finanzministerinnen und -minister der Länder konnten sich gestern trotz aller Mahnungen nur zu einer offiziellen Fristverlängerung bis Ende Januar 2023 durchringen. Aus Sicht von Haus & Grund ist dies zwar als verbandspolitischer (Teil-)Erfolg zu werten. Für eine echte Entlastung der Grundstückseigentümer fordert der Verband jedoch eine weitere Fristverlängerung bis mindestens Ende April 2023.

„Eigentümer sollten dafür deutlich mehr Zeit bekommen“

„Der Staat gibt sich selbst sehr viel Zeit – in der Vorbereitung der Reform und nun auch während der Umsetzung. Die Zeit für die Abgabe der Erklärung ist dagegen auch bei einer Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2023 reichlich knapp bemessen. Eigentümer sollten dafür deutlich mehr Zeit bekommen“, fordert Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz. Dies sei vor allem in Rheinland-Pfalz mit dem komplizierten Bundesmodell notwendig.

Beschluss bringt keine Verbesserung für Rheinland-Pfalz

Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hatte bereits in einer vor einigen Tagen veröffentlichten Erklärung angekündigt, dass in den Fällen, in denen kein Erklärungseingang zu verzeichnen ist, zunächst nur Erinnerungsschreiben versandt werden, und zwar „voraussichtlich nicht vor Ende Februar 2023“. Mit dieser Ankündigung der Finanzverwaltung bestand bereits eine faktische Fristverlängerung bis Ende Januar 2023. Der gestrige Beschluss im Finanzausschuss des Bundesrats bedeutet also keine Verbesserung für die Immobilieneigentümer in Rheinland-Pfalz. Offenbar handelt die Politik hier nach der Methode „Zuckerbrot und Peitsche“. Zunächst wird Druck gemacht und am Abgabetermin 31. Oktober 2022 festgehalten und gleichzeitig eine kulante „Erinnerungsregelung“ angekündigt. Jetzt wird daraus eine „offizielle“ Fristverlängerung um denselben Zeitraum.

Mit Verlängerungsantrag auf Nummer sicher gehen!

Wer die fristgerechte Abgabe der Erklärung auch bis Ende Januar 2023 nicht schafft und rechtlich auf Nummer sicher gehen will, um nicht auf die Kulanz des Finanzamts vertrauen zu müssen, sollte spätestens Ende Januar 2023 einen individuellen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist stellen und diesen auch begründen.

Erste Bescheide werden ab Mitte Oktober verschickt

Die ersten auf der Grundlage des neuen Bewertungsrechts erstellten Bescheide über den so genannten Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag werden voraussichtlich frühestens ab Mitte Oktober 2022 an Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken (Wohnhäuser, Eigentumswohnungen und Geschäftsgrundstücke) verschickt. Voraussetzung ist, dass bereits eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) mit den erforderlichen Angaben an das Finanzamt übermittelt wurde. Bescheide im Bereich der Land- und Forstwirtschaft erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt. Aufgrund der sehr hohen Auslastung der Finanzämter bitten diese um etwas Geduld – und darum, von Nachfragen zum Versand der Bescheide abzusehen.

Die neue Grundsteuer gilt erst ab dem Jahr 2025

Der gemäß Grundsteuermessbescheid berechnete Grundsteuermessbetrag wird von der Stadt oder Gemeinde mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer festzusetzen. Die Städte und Gemeinden, denen das Aufkommen an Grundsteuer zusteht, versenden in der Folge die Grundsteuerbescheide samt Zahlungsaufforderung. Die Grundsteuer nach neuem Recht ist ab dem Jahr 2025 zu zahlen.

Post vom Finanzamt: Jetzt schnell Einspruch einlegen!

Bei den von den Finanzämtern versendeten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheiden handelt es sich um eigenständige Verwaltungsakte. Für diejenigen, die bereits seit Anfang Juli die Grundsteuerwerterklärung abgegeben haben, beginnt daher nun die nächste Phase der Reform der Grundsteuer. Der Feststellungsbescheid, den das Finanzamt zustellt, muss JETZT sorgfältig auf seine Richtigkeit geprüft werden. Wer bis 2025 wartet (bis die Gemeinde also erstmals zur Zahlung der neuen Grundsteuer auffordert), kann gegen einen (falschen) Grundsteuerwertbescheid nichts mehr ausrichten. Sollten Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Grundsteuerwerte bzw. festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestehen, kann lediglich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Bescheide Einspruch eingelegt werden. Wer sich gegen die steuerliche Bewertung wehren will, muss diese Einspruchsfrist darum unbedingt beachten.

Das Einspruchsschreiben muss an das zuständige Finanzamt gerichtet sein und folgende Angaben enthalten:

  • Person des Eigentümers, der den Einspruch einlegt,
  • genaue Bezeichnung, gegen welchen Bescheid der Einspruch eingelegt wird (Datum, Aktenzeichen, Art des Bescheids),
  • klare Erkennbarkeit als „Einspruch“.

Eine Begründung kann noch nach Ablauf der Einspruchsfrist nachgereicht werden. Dies sollte im Einspruchsschreiben jedoch bereits angekündigt werden und dann zeitnah erfolgen. Kosten entstehen erst dann, wenn es zur Klage vor dem Finanzgericht kommt.

Musterfälle gesucht

Haus & Grund Deutschland beabsichtigt, die „neue“ Grundsteuer vom Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Dazu werden geeignete Fälle für Musterverfahren vor dem BVG gesucht – in Frage kommen vor allem solche aus Bundesländern, in denen (wie in Rheinland-Pfalz) das so genannte Bundesmodell angewendet wird.

Interessant sind dabei insbesondere Fälle, bei denen sich der Wert im Vergleich zum Einheitswert sehr deutlich erhöht hat oder bei denen für zwei Grundstücke die vom Finanzamt ermittelten Grundsteuerwerte (zum Beispiel aufgrund unterschiedlicher Bodenrichtwerte) trotz eigentlicher Vergleichbarkeit der Lagequalität stark voneinander abweichen.

Betroffene Immobilieneigentümer können sich per Mail an landesverband@hugrlp.de melden, wenn ihr Fall für Haus & Grund Deutschland interessant sein könnte.

 

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Oktober 2022 vom 14. Oktober 2022). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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