Wenn das Sonnenlicht den Nachbarn stört: die „Schattenseite“ von Photovoltaik-Anlagen

Ein gewisses Maß an Beeinträchtigung muss hingenommen werden, so ein aktuelles Urteil.

Symbolbild Blendwirkung: Sonne spiegelt sich auf einer Photovoltaik-PaneeleFoto: Herr Loeffler / AdobeStock

Sonnenstrom ist ein wesentlicher Baustein der angestrebten Energiewende und vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Photovoltaik-Anlagen auf Häuserdächern sind hierzulande längst ein gewohnter Anblick. Aber immer wieder sorgen sie auch für Streit. Das gilt insbesondere, wenn Nachbarn sich durch die Reflexionen der Solarpaneelen geblendet fühlen. Mit einem solchen Fall musste sich nun das Oberlandesgericht Braunschweig beschäftigen (Urteil vom 14. Juli 2022, Aktenzeichen 8 U 166/21). Es entschied im Sinne des Eigentümers der Photovoltaik-Anlage. Die Beeinträchtigung für den Nachbarn sei hier zwar grundsätzlich vorhanden, aber nicht wesentlich.

„Verständiger Durchschnittsmensch“ als Maßstab

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit beriefen sich die Richter auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach dieser sei der anzulegende Maßstab das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“. Das heißt in diesem konkreten Fall: des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks.

Entscheidungshilfe, aber keine klaren Grenzwerte

Für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung existieren keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte. Der klagende Nachbar berief sich zwar auf einen Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI). Nach diesem könne eine erhebliche Belästigung vorliegen, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage. Dieser Hinweis betreffe jedoch andere Konstellationen, betonte das OLG, und sei überdies nicht verbindlich. Er könne aber durchaus als Entscheidungshilfe herangezogen werden.

Reflexionen in weniger als 20 Stunden pro Jahr

Ohnehin hätten diese vermeintlichen Grenzwerte im konkreten Fall nicht zu einer Einstufung als wesentliche Beeinträchtigung geführt. Denn ein Sachverständiger hatte berechnet, dass die durch die Paneele verursachten Reflexionen lediglich an 60 Tagen pro Jahr und dabei insgesamt in weniger als 20 Stunden wahrnehmbar seien. Bei einem Ortstermin stellte der Fachmann zudem nur eine Aufhellung fest, allerdings ohne dass eine Blendung des Auges gegeben gewesen sei.

Keine erheblichen, unzumutbaren Belästigungen

Dass das Ausmaß der Beeinträchtigung eine große Rolle spielt, befanden in der Vergangenheit auch schon andere Gerichte. So wies das Verwaltungsgericht Würzburg (Aktenzeichen W 5 K 07.1055) die Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für eine Halle mit Photovoltaik-Anlage auf dem Dach zurück, weil keine erheblichen, unzumutbaren Belästigungen vorgelegen hätten. Gegen die kurzfristig auftretenden Reflexionen in Richtung Garten- und Hofbereich sowie Esszimmer- und Küchenfenster könnten die Nachbarn sich mit Jalousien, Vorhängen oder einer Hecke schützen.

Die Blendwirkung reichte dem OLG Stuttgart nicht

In einem anderen Fall reichte eine Blendwirkung zweimal im Jahr für je fünf bis acht Wochen (im Frühjahr bzw. Herbst) und maximal eine Stunde am Tag (am Nachmittag) dem Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 3 U 46/13) nicht. Blendwirkungen im Schlafzimmer spielten zu dieser Tageszeit kaum eine Rolle. Und auf der Terrasse sei es durchaus möglich und zumutbar, vorübergehend einen Platz mit dem Rücken zur Anlage zu wählen. Vom Eigentümer der Photovoltaik-Anlage einen Umbau zu verlangen, sei unangemessen – zumal dieser Umbau 16.000 Euro kosten würde (und fraglich sei, ob die Blendwirkung dadurch überhaupt in den Griff zu bekommen ist).

Unterschiedliche Meinungen zu Sonnenschirm & Co.

Anders als das Verwaltungsgericht Würzburg war das Landgericht Heidelberg (Aktenzeichen 3 S 21/08) nicht der Meinung, dass man von Anwohnern einer blendenden PV-Anlage verlangen könne, sich mit Selbsthilfemaßnahmen wie einem Sonnenschirm vor Reflexionen zu schützen. Die Beeinträchtigungen im konkreten Fall wertete das Gericht als wesentlich, weil die Nachbarn von März bis Oktober täglich mindestens eine halbe Stunde auf ihren Terrassen geblendet wurden. Der Eigentümer der Anlage musste diese darum auf Anordnung des Gerichts etwas anders ausrichten.

Extreme Blendwirkung muss nicht hingenommen werden

Auch in zwei vergleichsweise extremen Fällen ergingen Urteile zugunsten der klagenden Nachbarn. Die Oberlandesgerichte Karlsruhe (9 U 184/11) und Düsseldorf (Az. 9 U 35/17) forderten dabei jeweils den Betreiber der Anlage auf, für Abhilfe zu sorgen. Im Karlsruher Fall trat von Mai bis Juli etwa zwei Stunden täglich eine erhebliche Blendwirkung auf. Bei Reflexionen durch Photovoltaik handele es sich ausdrücklich nicht um „Natureinwirkungen“, aus denen sich keine Haftung ergeben könne. Im Düsseldorfer Urteil ging es um eine Blendwirkung an mehr als 130 Tagen pro Jahr über die gesamte Grundstücksbreite des benachbarten Einfamilienhauses. Dabei handele es sich teilweise auch um Absolutblendungen. „Eine solche Beeinträchtigung müssen Nachbarn nicht hinnehmen“, entschied darum das OLG. Der Eigentümer der Anlage müsse die Blendungen durch geeignete Maßnahmen reduzieren.

Das Landgericht Frankenthal stellte sich ebenfalls auf die Seite geblendeter Nachbarn (9 O 67/21). Geht von einer Photovoltaikanlage eine derartige Blendwirkung auf das benachbarte Wohnhausgrundstück aus, dass dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. In dem Fall beschwerten sich die Nachbarn über Blendungen im Garten, auf der Terrasse, im Wohnzimmer nebst Essbereich und Flur. Und dies nach einem Sachverständigengutachten auch zu Recht. Das Gericht hat daher ein Ehepaar dazu verurteilt, die auf dem Dach ihres Wohnhauses errichtete Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszurichten, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung in Richtung des Einfamilienhauses der Nachbarn ausgeht.

Die Aktenzeichen zu den erwähnten Urteilen:

  • Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 8 U 166/21
  • Verwaltungsgericht Würzburg Az. W 5 K 07.1055
  • Oberlandesgericht Stuttgart Az. 3 U 46/13
  • Landgericht Heidelberg, Az. 3 S 21/08
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 9 U 184/11
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 9 U 35/17
  • Landgericht Frankenthal, Az. 9 O 67/21

Auch Verschattung der Solarmodule ein Fall für die Gerichte

Im Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen gibt es nicht nur Streit um zu viel Helligkeit (durch Reflexionen auf Nachbargrundstücke). Umgekehrt klagen mitunter Eigentümer, deren Anlagen durch eine Bebauung oder einen Baum nicht mehr so viel Sonne abbekommen wie zuvor. Hier entscheiden die Gerichte zumeist nach dem Grundsatz: Die Beeinträchtigung muss schon sehr erheblich sein oder es müssen andere Regeln verletzt werden, um einen Beseitigungsanspruch zu begründen.

Die neue Garage verfügt über ein Spitzdach

So scheiterte der Eigentümer einer Scheune mit Solarstrompaneelen auf dem Dach beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 12 O 3652/12) mit seiner Klage gegen den Garagenneubau seines Nachbarn. Anders als die abgerissene frühere Garage verfügte der Nachfolger über ein Spitzdach, durch das sich eine teilweise Verschattung der PV-Anlage ergab. Die daraus resultierende Leistungsminderung wurde mit rund 20 Prozent angegeben. Dennoch sah das Gericht in der teilweisen Verschattung nur eine negative Einwirkung und nicht etwa eine so genannte Eigentumsstörung.

Anspruch nur in gravierenden Ausnahmefällen

Da das Gericht feststellte, dass auch die baurechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, sei ein Anspruch auf Beseitigung allenfalls noch nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ableitbar. Dafür müsste es sich jedoch um besonders erhebliche Beeinträchtigungen handeln, da ein Abwehranspruch nur in gravierenden Ausnahmefällen denkbar sei. Diese freilich lagen im konkreten Fall nicht vor. Auch gab es – trotz andauernden Streits um die PV-Anlage – keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass die Garage einzig zum Zweck errichtet worden sei, um Schaden (durch die Verschattung) anzurichten.

Angemessener finanzieller Ausgleich denkbar

Eine Beseitigung konnte der Anlagenbetreiber von seinem Nachbarn folglich nicht verlangen. Das Gericht wies darauf hin, dass er allenfalls einen angemessenen Ausgleich in Geld hätte verlangen können. Über diesen wurde allerdings nicht entschieden, weil er weder geltend gemacht noch beziffert worden sei.

Kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot

Auch das Verwaltungsgericht Köln (Aktenzeichen 23 L 1863/10) bremste einen Eigentümer aus, der sich gegen eine drohende Verschattung seiner Solarstromanlage durch einen Neubau wehren wollte. Im Beschluss stellte das Gericht unter anderem klar, dass sich im konkreten Fall aus einer Verschattung kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt. Die vorhandene Solaranlage mag durch das geplante Vorhaben zwar beeinträchtigt werden. Der bisherige Betrieb der Anlage stelle aber keine geschützte Rechtsposition dar. Er sei vielmehr allein einem faktischen Lagevorteil geschuldet, der sich aus der bislang unterbliebenen Bebauung des Nachbargrundstücks ergeben habe.

Die Aktenzeichen zu den erwähnten Entscheidungen:

  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 12 O 3652/12
  • Verwaltungsgericht Köln, Az. 23 L 1863/10

 

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe September 2022 vom 15. September 2022). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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