Von wegen Weihnachtsfrieden: Der leidige Streit um die festliche Deko

Wir geben einen Überblick, was Sie Ihren Mietern erlauben sollten und was in der WEG zu beachten ist.

Symbolbild: grell erleuchteter, weihnachtlich geschmückter BalkonFoto: Jürgen Fälchle / AdobeStock

Anderthalb Wochen sind es nur noch bis Heiligabend. Und optisch ist das nahende Krippenfest allgegenwärtig. An vielen Häusern, an Balkonen und in Fenstern funkeln Lichterketten, blinken Sterne und schmücken kletternde Weihnachtsmänner Fassaden.

In der Regel kein Anspruch auf Entfernung

Die Weihnachtsdekoration am Haus oder im Hausflur stößt allerdings längst nicht überall in der Nachbarschaft auf ungeteilte Gegenliebe. „In der Regel haben Weihnachtsmuffel aber keinen Anspruch auf das Entfernen des Lichterschmucks“, erläutert Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz.

Schließlich handele es sich um eine inzwischen weitverbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit das Haus (etwa mit Lichterketten) zu schmücken. So sah es unter anderem auch das Landgericht Berlin. Nach dessen Urteil kann es ein Wohnungseigentümer seinen Mietern im Normalfall nicht untersagen, Fenster und Balkon derart zu dekorieren (LG Berlin, Az. 65 S 390/09).

Was tun bei Ärger rund um die Weihnachtsdeko?

Was tun, wenn es trotz aller Appelle an Vernunft und Rücksichtnahme zum Weihnachtsdeko-Ärger mit Miteigentümern oder Mietern kommt? Dann sollten Sie als Mitglied die Rechtsberatung in Ihrem Haus & Grund Ortsverein in Anspruch nehmen. Sie sind noch nicht Mitglied? Dann finden Sie hier auf der Homepage des Landesverbands eine Übersicht über die Ortsvereine in Rheinland-Pfalz.

Gericht untersagte auffällige Beleuchtung

Ähnlich verhält es sich in Wohnungseigentümergemeinschaften. Wie so oft gilt allerdings auch hier: keine Regel ohne Ausnahme. Schönfeld verweist auf einen Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde (LG Köln, Az. 29 T 205/06). Hier hatte ein Wohnungseigentümer seinen Balkon an überaus auffälliger Stelle, nämlich im 18. Geschoss eines Hochhauses, mit LED-Leuchten ausstaffiert.

Die Richter waren ebenso wie die Eigentümergemeinschaft der Meinung, dass es sich hierbei um eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung handle. Schließlich sei das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage durch die weit sichtbaren Leuchten spürbar verändert worden. Also musste sie der Eigentümer entfernen.

Besser schon im Vorfeld in der WEG abstimmen

„Dieser Fall zeigt gut, warum gerade Wohnungseigentümer sich am besten schon im Vorfeld in der WEG abstimmen sollten, was den außen angebrachten Weihnachtsschmuck angeht“, rät der Haus & Grund Experte. „Nicht Jeder ist etwa ein glühender Fan des an der Fassade kraxelnden Weihnachtsmanns“, schmunzelt der Rechtsanwalt.

Zumal, und da werde aus dem Spaß schnell teurer Ernst, die Anbringung der Figur die Fassade oder die Wärmedämmung beschädigen könnte. Beachten sollten Dekorationsfreunde zudem, dass ihr Weihnachtsschmuck im Freien auch möglichen Wind- und Schneelasten standhalten kann – Stichwort Verkehrssicherungspflicht.

Das rechte Maß entscheidet, was erlaubt ist

„Grundsätzlich entscheidet oft das rechte Maß darüber, was erlaubt ist und was nicht“, fasst Schönfeld zusammen. So durfte beispielsweise ein Mieter durchaus einen bunten Adventskranz an seiner Wohnungstür befestigen. Die Mitmieter konnten ihm das jedenfalls nicht untersagen, entschied das Landgericht Düsseldorf (Az. 25 T 500/98).

Allerdings gehen Nachbarn zu Recht auf die Barrikaden, wenn jemand das gesamte Treppenhaus nach seiner (weihnachtlichen) Fasson dekoriert. Das müssen die Nachbarn nicht dulden, urteilte das Amtsgericht Münster (Az. 38 C 1858/08).

BGH gestattet Nutzung der Gemeinschaftsflächen

Eine grobe Richtung lässt sich auch aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 46/06) ableiten. Im konkreten Fall ging es zwar nicht um Weihnachtsdekoration, aber der Entscheidung lässt sich immerhin entnehmen, dass Mieter Gemeinschaftsflächen im Treppenhaus oder Hausflur grundsätzlich nutzen dürfen. Das dürfte also auch für festlichen Schmuck gelten.

Ableiten lässt sich aus dem BGH-Urteil zudem, wo die Grenzen für dieses Recht liegen: Erlaubt ist die Nutzung nur dann, wenn niemand belästigt wird und es weder zu einer Gefährdung noch zu einer Vermüllung der Gemeinschaftsflächen kommt.

Tannenduft im Hausflur keine gute Idee

Über Optik lässt sich bekanntlich hervorragend streiten. Aber was wäre die Weihnachtszeit ohne die speziellen Düfte, die überall in der Luft liegen? Sie lassen sich bei Bedarf sogar künstlich erzeugen, mit Hilfe von Duftkerzen oder -sprays. „Im Hausflur sollten Eigentümer oder Mieter aber lieber auf solche Hilfsmittel verzichten“, empfiehlt Schönfeld.

In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall hatten die Nachbarn die Nasen jedenfalls gestrichen voll. Verständlich, befand das Gericht und untersagte das Versprühen jedweder Duftstoffe im Hausflur (OLG Düsseldorf, Az. 3 WX 98/03).

Gegenseitige Rücksichtnahme ist ratsam

Ratsam ist nach der Erfahrung von Schönfeld eine Strategie, die auch außerhalb der Weihnachtszeit meistens weiterhilft: gegenseitige Rücksichtnahme. „Versuchen Sie einfach, sich in den Anderen hineinzuversetzen. Es wäre wohl niemand erfreut, von seiner wohlverdienten Nachtruhe durch die grell blinkende und ständig flackernde Weihnachtsdekoration des Nachbarn abgehalten zu werden. In einem solchen Fall wäre die einfachste Lösung, die Beleuchtung um 22 Uhr einfach auszuschalten“, appelliert Schönfeld an die Vernunft aller Beteiligten.

Die Aktenzeichen der erwähnten Urteile im Überblick:

  • Landgericht Berlin, 01.06.2010, Az. 65 S 390/09
  • Landgericht Köln, 11.02.2008, Az. 29 T 205/06
  • Landgericht Düsseldorf, 10.10.1989, Az. 25 T 500/98
  • Amtsgericht Münster, 31.07.2008, Az. 38 C 1858/08
  • Bundesgerichtshof, 10.11.2006, Az. Az.: V ZR 46/06
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, 16.05.2003, Az. 3 WX 98/03

 

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Dezember 2020 vom 14. Dezember 2020). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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