Klares Urteil: Vermieter durfte Kosten für Baumfällarbeiten nicht umlegen
Wer Mieter für das Entfernen von Bäumen zur Kasse bitten will, zieht vor Gericht so gut wie immer den Kürzeren.
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Die Kosten für die Garten- und Pflanzenpflege rund ums Haus können Vermieter zwar über die Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen. Für das Fällen von Bäumen müssen sie aber selbst zahlen. Denn dabei handelt es sich nicht um regelmäßig anfallende Kosten. Damit ist dieser Posten auch nicht als Teil der Betriebskosten umlagefähig.
Streit nach Beseitigung einer Robinie und einer Weide
Das hat nun auch das Amtsgericht in Leipzig entschieden (Urteil vom 14.4.2020, Aktenzeichen 168 C 7340/19). Dort stritten sich ein Mieter und sein Vermieter um 50,45 Euro als Anteil an den Kosten für die Beseitigung einer Robinie und einer Korkenzieherweide. Auf dieses aktuelle Urteil weist Haus & Grund Rheinland-Pfalz hin.
Wie viele andere Gerichte auch, stellte das Leipziger Amtsgericht klar, dass zwar regelmäßige Gartenpflege-Kosten grundsätzlich umlagefähig sind – auch dann, wenn sie nicht jährlich anfallen. Kosten für das Fällen von Bäumen seien jedoch in aller Regel einmalige Ausgaben. Damit sind sie nicht umlagefähig, gehören dementsprechend nicht in die Betriebskostenabrechnung und der Eigentümer muss sie alleine tragen.
Klare Tendenz bei den Einzelurteilen der Gerichte
Zur Frage der Regelmäßigkeit von Betriebskosten hatte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 221/08) entschieden, dass es genügt, wenn Kosten alle fünf bis sieben Jahre anfallen. Ein BGH-Urteil zur Umlagefähigkeit von Baumfällkosten fehlt noch. Aber in den Urteilen untergeordneter Instanzen lässt sich eine klare Tendenz erkennen: Diese Kosten sind fast immer nicht umlagefähig.
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Diese Meinung vertraten neben dem AG Leipzig in unterschiedlichen Einzelfallentscheidungen unter anderem auch die Amtsgerichte in Grimma (Aktenzeichen 2 C 928/16), Potsdam (Aktenzeichen 23 C 349/11) und Hamburg-Blankenese (Aktenzeichen 531 C 227/13) sowie das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 217/17).
Auch keine Ausnahme bei Anordnung der Behörden
Auch wenn Bäume abgestorben sind und/oder umzustürzen drohen bzw. sogar eine Behörde die Entfernung angeordnet hat, muss der Eigentümer die Kosten nach Meinung fast aller Gerichte selbst tragen. So urteilten beispielsweise die Amtsgerichte Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen 5 C 449/15) und Köln (Aktenzeichen 220 C 332/16).
Nur wenige Urteile zu Gunsten der Vermieter
Die Umlagefähigkeit für Baumfällkosten bestätigten dagegen nur wenige Einzelurteile, etwa beim Amtsgericht Sinzig (Aktenzeichen 14 C 879/03). Hier gab es aber den besonderen Fall, dass der Baum aus Sicht des Eigentümers wie des Gerichts zu nah an einem Wohngebäude stand.
Das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 33 C 6544/02) befand im Fall eines „zu groß gewordenen“ Kirschbaums, dass zu den umlagefähigen Kosten für die Gartenpflege auch die für die „Beseitigung der durch Alter, Witterung oder sonstiger Umwelteinflüsse abgängigen Bäume“ gehöre. Das gelte aber nur bei Entfernungen, die eine Verbesserung des Gartens zum Ziel hätten und nicht, wenn Bäume aufgrund von Beschwerden durch Nachbarn entfernt werden.
Haus & Grund Tipp: Baumfällkosten nicht umlegen!
Dagegen stehen jedoch zahllose Entscheidungen aus ganz Deutschland, bei denen die Gerichte klagenden Mietern Recht gegeben hatten. „Deshalb können wir Vermietern nur raten, erst gar nicht zu versuchen, die Kosten für das Fällen von Bäumen über die Betriebskosten abzurechnen“, betont Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz. Im Streitfall können Vermieter als Mitglied eines Ortsvereins fachkundigen Rat bei dessen Rechtsberatung einholen.
Die Aktenzeichen der unterschiedlichen Urteile noch einmal im Überblick:
Amtsgericht Leipzig, 14.04.2020, Az. 168 C 7340/19
Bundesgerichtshof, 11.11.2009, Az. VIII ZR 221/08
Amtsgericht Grimma, 20.10.2017, Az. 2 C 928/16
Amtsgericht Potsdam, 27.12.2011, Az. 23 C 349/11
Amtsgericht Hamburg-Blankenese, 14.01.2015, Az. 531 C 227/13
Landgericht Berlin, 13.04.2018, Az. 63 S 217/17
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, 17.10.2016, Az. 5 C 449/15
Amtsgericht Köln, 07.01.2017, Az. 220 C 332/16
Amtsgericht Sinzig, 18.02.2004, Az. 14 C 879/03
Amtsgericht Düsseldorf, 19.07.2002, Az. 33 C 6544/02
Nicht vergessen: Stichtag 31. Dezember Wer die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnet, hat nun nicht mehr viel Zeit. Spätestens am 31. Dezember 2020 muss dem Mieter die Abrechnung für das Jahr 2019 vorliegen. Haben Sie sich noch nicht darum gekümmert? Dann sollten Sie das schleunigst nachholen. Denn in diesem Fall gilt: Wer sich zu lange Zeit lässt, zahlt im Zweifelsfall drauf. Mehr dazu können Sie einem Artikel aus der Oktober-Ausgabe des Info-Services entnehmen: Frist läuft aus: Jetzt rasch um die Betriebskostenabrechnung kümmern |
Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe November 2020 vom 12. November 2020). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands: