Licht und Schatten: Steuerliche Vereinfachungen und strengere Klimaschutzgesetze
Während das Klimaschutzgesetz verschärft wird, erhalten Solaranlagenbetreiber steuerliche Verbesserungen.
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Die Politik hat die Nutzung von erneuerbaren Energien für Wohngebäude zu einer zentralen Aufgabe für die Erreichung der Klimaziele erkoren. Eine Solardachpflicht ist zumindest in Rheinland-Pfalz erst einmal (noch) kein Thema für Wohngebäude. Neben möglichen neuen Pflichten ergeben sich aber durchaus auch Chancen. So können Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken künftig von einer Vereinfachung bei deren steuerlicher Behandlung profitieren. Wir geben Ihnen einen Überblick zur Novelle des Klimaschutzgesetzes und erklären, was private Eigentümer und Bauherren beim Betrieb von Solaranlagen und Blockheizkraftwerken beachten sollten, um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden.
Worum geht es?
Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 die zuvor vom Bundestag beschlossene Novelle des Klimaschutzgesetzes gebilligt. Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, durch den neue, schärfere Regelungen nötig wurden.
Mit der Gesetzesnovelle müssen nun bis 2030 die Emissionen von Treibhausgas (CO2) im Vergleich zum Referenzjahr 1990 um 65 Prozent anstatt wie bisher geplant um 55 Prozent gesenkt werden. Bis 2040 ist eine Treibhausgasminderung von 88 Prozent vorgesehen. Klimaneutral soll Deutschland dann bis 2045 – statt wie bisher vorgesehen bis 2050 – sein.
Förderung der Gebäudesanierung und bundesweite Solardachpflicht
Zusätzlich zum Bundes-Klimaschutzgesetz hat das Bundeskabinett am 23. Juni 2021 einen gesonderten „Klimapakt“ beschlossen. Er enthält einen Finanzplan mit dem so genannten Klimaschutz-Sofortprogramm mit einem Investitionsvolumen von insgesamt acht Milliarden Euro. Die Zuschüsse von 4,5 Milliarden Euro aus diesem Paket sollen vor allem im Gebäudebereich den Umstieg auf klimafreundliche Technologien voranbringen, um die neuen Klimaziele der Bundesregierung erreichen zu können. Neben der Förderung energieeffizienter Gebäude werden dabei auch Mittel für den „klimafreundlichen“ sozialen Wohnungsbau bereitgestellt. Im Plan festgeschrieben ist zudem das Vorhaben, die energetischen Mindeststandards für neue Gebäude anzuheben.
Neubauten sollen nun ab 2023 den Energieeffizienz-Standard EH-55 erfüllen. Ab 2025 soll sogar der noch höhere Standard EH-40 gelten. Konkret bedeutet dies für Neubauten, dass sie in vier Jahren nur noch maximal 40 Prozent der Energie eines Standardgebäudes verbrauchen dürften.
Beim Streitthema Solardachpflicht sind die ursprünglichen Pläne der Bundesregierung, Photovoltaik- und Solarthermieanlagen bei Bestandsgebäuden deutschlandweit zur Pflicht zu machen, zunächst wieder vom Tisch. Damit bleibt es (zumindest bis zur Bundestagswahl) dabei, dass die Bundesländer in eigener Regie entscheiden, ob auf Dächern von Neubauten und Bestandsgebäuden Solaranlagen installiert werden müssen. Insbesondere bei „größeren Dachsanierungen“ von Bestandsbauten wird die Verpflichtung zur Solaranlage in immer mehr Bundesländern diskutiert bzw. teilweise eingeführt. Der Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung von Rheinland-Pfalz sieht eine Solardachpflicht nur für Gewerbebauten vor.
Steuervereinfachungen bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken
Betreiber einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks (BHKW) erzielen damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Folge ist die Pflicht zur jährlichen Abgabe einer Gewinnermittlung mit der Anlage EÜR (die Abkürzung steht für „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“). Während es dabei oft um relativ geringe zu versteuernde Gewinne oder Verluste geht, müssen die Anlagenbetreiber einen hohen Aufwand betreiben, um die Dokumentation steuerlich korrekt zu erstellen. Wenn dann das Finanzamt diese zusätzliche Steuererklärung prüft, ist häufig streitig, ob überhaupt eine steuerlich relevante Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun in einer Verwaltungsanweisung eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht, durch die kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke von der ertragsteuerlichen Erfassung befreit werden können. Betroffene Anlagenbetreiber haben ab sofort die Möglichkeit, den Verzicht auf die Besteuerung zu beantragen. Dieser Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung stellt dazu ein Musterformular bereit. Durch die Antragstellung unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass eine so genannte Liebhaberei vorliegt. Die Folge ist das Entfallen der Pflicht zur Steuerveranlagung.
Hier handelt es sich um ein Wahlrecht für die Anlagenbetreiber. Es bleibt ihnen nach wie vor möglich, die Gewinnerzielungsabsicht mit einem so genannten Totalgewinn nachzuweisen und keinen Antrag zu stellen. Zum Nachweis ist regelmäßig eine Totalüberschussprognose erforderlich. In diesem Fall können dann auch (Anlauf-)Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn in den Folgejahren Gewinne erzielt werden.
Was bedeutet die neue Vereinfachungsregelung?
Die Vereinfachungsregelung kann angewendet werden bei
- Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW. Diese müssen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus installiert sein. Das gilt auch für eine Photovoltaikanlage auf einem dazugehörigen Carport oder einer Garage. Zudem gilt die Regelung nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
- Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Die weiteren Voraussetzungen wie für kleinere Photovoltaikanlagen gelten entsprechend.
Wenn ein Teil des Gebäudes vermietet ist, kann die neue Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch genommen werden. Allerdings sind dagegen ein häusliches Arbeitszimmer oder eine nur gelegentliche entgeltliche Vermietung von Räumen mit Einnahmen bis 520 Euro im Jahr im Einfamilienhaus bzw. Zweifamilienhaus unproblematisch. Hier wird eine vollständige Eigennutzung unterstellt.
Vorsicht bei den Folgen der Wahlrechtsausübung!
Betroffene, die erwägen, die neue Vereinfachungsregelung in Anspruch zu nehmen, sollten vor einer Antragstellung die möglichen Konsequenzen sorgfältig prüfen.
Sobald der Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung abgeben wurde, unterstellt das Finanzamt, dass von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht für die Anlage bestand. Die Folge ist, dass bei der Einkommensteuer weder Gewinne noch Verluste aus dem Betrieb der Anlagen berücksichtigt werden. Das gilt nicht nur für die laufende aktuelle Veranlagung zur Einkommensteuer, sondern auch für Vorjahre, soweit die Steuerbescheide noch geändert werden können, beispielsweise weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 oder gemäß § 165 der Abgabenordnung vorläufig ergangen sind. Für die folgenden Jahre des Betriebs der Anlage führt die Antragstellung dazu, dass eine Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz) nicht mehr an das Finanzamt übermittelt werden muss.
Die Möglichkeit der rückwirkenden Änderungen bedeutet, dass es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen kann, wenn die Steuerbescheide verfahrensrechtlich geändert werden können und aus dem Betrieb der Anlage bisher Verluste geltend gemacht wurden. Dabei können auch Nachzahlungszinsen anfallen. Nur für die Veranlagungsjahre, deren Steuerbescheide rechtlich nicht mehr geändert werden können, bleibt der Vereinfachungsantrag ohne Konsequenzen.
Mit der Anwendung der Vereinfachungsregelung gilt, dass diese kleinen Anlagen von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und somit kein Gewerbebetrieb vorliegt. Dies hat zur Folge, dass eine Photovoltaikanlage bzw. ein Blockheizkraftwerk kein Betriebsvermögen darstellt. Dementsprechend ist kein Betriebsaufgabegewinn bzw. -verlust zu erfassen. Das Gleiche gilt für die steuerliche Relevanz eventuell vorhandener sog. stiller Reserven.
Umsatzsteuerpflicht bleibt bestehen – Kleinunternehmerregelung prüfen!
Anlagenbetreiber, die die Vereinfachungsregelung bei der Einkommensteuer beantragen, müssen aber weiterhin die umsatzsteuerlichen Pflichten für eine Photovoltaikanlage bzw. ein BHKW beachten. Die Steuerpflicht der Umsätze bleibt unverändert bestehen. Eine Chance bietet hier die so genannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Danach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für die Frage, welches Vorgehen im Einzelfall steuerlich die beste Wahl ist, empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater.
Weitere Infos und Hilfestellung:Weitere Informationen und Hilfestellung zur möglichen Steuererleichterung bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken zum kostenlosen Download: |
Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Juni 2021 vom 30. Juni 2021). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands: