Obstbäume, Hecken, Sträucher: Form- und Pflegeschnitte sind auch nach dem 1. März erlaubt
Wir geben einen Überblick, welche Regeln für die Schonfrist bis Ende September gelten.
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Seit dem 1. März ist für Meteorologen der Winter vorbei. Und pünktlich zum Frühlingsanfang sorgten erneut alljährlich wiederkehrende Hinweise für Verunsicherung bei den Gartenbesitzern. „Ab März hat die Heckenschere Pause“ oder „Hecken schneiden ab dem 1. März verboten“, hieß es. Selbst Kommunen scheuten nicht vor irreführenden Überschriften zurück. „Dabei sind diese kategorischen Aussagen so nicht richtig“, stellt Rechtsanwalt Ralf Schönfeld, Landesverbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz klar.
Wir geben einen Überblick, welche Verbote in der siebenmonatigen Schonzeit bis Ende September tatsächlich gelten, um nistende und brütende Vögel zu schützen – und was sehr wohl erlaubt ist.
In der Schonzeit nicht „auf den Stock setzen“
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis zum 30. September nicht gestattet, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu roden oder radikal zurückzuschneiden (Fachjargon: „auf den Stock zu setzen“). Wer hiergegen mutwillig oder aus Unwissenheit verstößt, muss im Fall einer Anzeige mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.
Kranke Gehölze durchaus schneiden oder entfernen
Nach demselben Gesetz ist jedoch ein schonender Form- und Pflegeschnitt sehr wohl ausdrücklich erlaubt, beispielsweise um den Zuwachs der Pflanzen regelmäßig im Zaum zu halten. Auch dürfen kranke Bäume oder Gehölze jederzeit zurückgeschnitten oder sogar ganz entfernt werden – etwa Hecken, die vom Buchsbaumzünsler heimgesucht wurden.
Bloß kein schlechtes Gewissen einreden lassen
Gartenbesitzer, so der Landesverbandsdirektor, sollten sich bei der Ausübung ihres Hobbys in dieser Hinsicht weder verängstigen noch ein schlechtes Gewissen einreden lassen – egal ob von falschen Pressemitteilungen von Behörden oder von Passanten, die sich mit ihrem Halbwissen gewissermaßen als so etwas wie Umweltpolizisten aufspielen.
Hobbygärtner von Natur aus umweltfreundlich
Ohnehin sei es für die große Mehrheit aller Hobbygärtner eine Frage der Ehre, jeden noch so kleinen Heckenschnitt vorab gründlich zu prüfen. Haben sich tatsächlich gefiederte Untermieter eingenistet, werde der geplanten Schnitt einfach ein paar Wochen verschoben. „Die allermeisten Freizeitgärtner – auch hier in Rheinland-Pfalz – sind quasi von Natur aus umweltfreundlich eingestellt und brauchen keine unsachlichen Gängelungen“, ist sich Schönfeld sicher.
Sommerschnitt bei Apfel und Süßkirsche
Übrigens: Ebenfalls ganzjährig erlaubt ist der Pflegeschnitt von Obstgehölzen. Speziell Süßkirschen sollten ohnehin nur im Sommer (am besten bei der Ernte) zurückgeschnitten werden. Bei älteren Apfelbäumen setzt sich in Fachkreisen der Sommerschnitt ebenfalls immer mehr durch. Und mit noch einem falschen Gerücht räumt Haus & Grund Rheinland-Pfalz auf: Misteln, wie sie hauptsächlich an Obstgehölzen und Pappeln vorkommen, stehen keinesfalls unter Naturschutz. Ganz im Gegenteil: Sie sollten dringend entfernt werden, ehe sie überhandnehmen und ihren Wirtsbaum zum Absterben bringen.
Baumschutz-Satzung? Besser vorher informieren!
Unsicher sind Grundstückseigentümer häufig auch im Hinblick auf das Fällen von Bäumen. Das gilt insbesondere, wenn um deren Standsicherheit gefürchtet werden muss – und es folglich um die Vermeidung von Gefahren geht. Viele Kommunen in Rheinland-Pfalz haben eigene Baumschutz-Satzungen erlassen, die genau regeln, welche Baumarten geschützt sind, ab welcher Größe der Schutz greift und welche Ersatzmaßnahmen bei einer Fällung eventuell zu leisten sind. Deshalb ist es ratsam, sich über die jeweiligen Regelungen vor Ort zu informieren – und das möglichst, bevor Axt oder Säge zum Einsatz kommen.
Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe März 2023 vom 22. März 2023). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands: