Grundsteuerreform: Bald geht es mit der Bewertung los – bereiten Sie sich jetzt vor

Die neue Grundsteuer tritt Anfang 2025 in Kraft. Aber schon in diesem Jahr besteht Handlungsbedarf.

Symbolbild Grundsteuerreform: Modell-Haus und TaschenrechnerFoto: Andrey Popov / AdobeStock, Grafiken: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz

Von Verbandsdirektor RA Ralf Schönfeld

Bis Mitte 2024 müssen in Rheinland-Pfalz rund 2,5 Millionen Grundstücke neu bewertet werden, damit die Kommunen die Hebesätze für die Festsetzung der Grundsteuer ab 2025 kalkulieren können. Anhand dieser Bewertung wird erstmals der Grundsteuerwert festgestellt, der ab 2025 den Einheitswert bei der Grundsteuer ablösen wird.

Ein dreistufiges Verfahren für die Bewertung

Die einzelnen Stufen der Bewertung:

Grundsteuer: Die Bewertung in Stufen

In Rheinland-Pfalz wird das so genannte wertabhängige Bundesmodell angewendet. Es erfasst neben dem Grund und Boden auch den Gebäudebestand. Dabei wird das bisherige dreistufige Verfahren beibehalten:

  1. Ermittlung des Grundsteuerwerts,
  2. Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch die Finanzämter sowie
  3. anschließende Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommunen als Steuergläubiger.

Stichtag der neuen Hauptfeststellung ist der 1. Januar 2022. Dazu werden Eigentümer alsbald zur Abgabe der Steuererklärungen aufgefordert. Die Feststellungserklärung soll ab Juli und bis spätestens zum 31. Oktober 2022 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Betroffene Eigentümer werden angeschrieben

Während in anderen Bundesländern die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung Ende März 2022 nur durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen soll, hat das rheinland-pfälzische Landesamt für Steuern erfreulicherweise mitgeteilt, dass die betroffenen Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks im Land in der Zeit von Mai bis Ende Juli 2022 ein entsprechendes Schreiben des Finanzamts erhalten. Daraus soll hervorgehen, welche Daten und Informationen für die Feststellungserklärung benötigt werden.

Im Zweifel bei der Bewertungsstelle nachhaken

Eigentümer, die dieses Schreiben bis Ende Juli 2022 nicht erhalten, können es bei der Bewertungsstelle des für sie zuständigen Finanzamts anfordern. Für land- und forstwirtschaftliche genutzte Flächen inklusive Wirtschaftsgebäude und verpachtete Ländereien werden die Schreiben im August 2022 versendet.

Erklärung soll elektronisch eingereicht werden

Die Feststellungserklärung ist grundsätzlich elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Ab Juli 2022 soll dafür über „MeinELSTER“ die elektronische Abgabe möglich sein.

Papiervordrucke nur in Ausnahmefällen erlaubt

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärung werden Papiervordrucke nur in Ausnahmefällen akzeptiert. Das ist etwa der Fall, wenn Betroffene nicht über einen PC oder ein mobiles Endgerät (Laptop, Tablet) verfügen oder keinen Internetzugang haben. Nur dann kann man sich an das Finanzamt wenden, um amtliche Vordrucke in Papierform zu erhalten.

Fehler vermeiden, um später Ärger vorzubeugen

Unser Fazit: Eigentümer sollten früh aktiv werden, um Fehler bei der Feststellungserklärung zu vermeiden. Alle Grundstücke, egal ob selbst genutzt oder vermietet, müssen bewertet werden. Wer mit der Bewertung des Finanzamts nicht einverstanden ist, muss innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts einlegen. Wer abwartet, bis der Steuermessbescheid und der eigentliche Grundsteuerbescheid der Gemeinde ins Haus flattern, ist zu spät dran, um sich gegen eine falsche Bewertung zu wehren.

Unterlagen prüfen, neue Dokumente anfordern

Daher sollte jeder Eigenheimbesitzer und Vermieter jetzt prüfen, welche Angaben für seine Immobilien nötig sind – und danach seine Unterlagen durchforsten und womöglich neue Dokumente anfordern.

Der Zeitstrahl zur Grundsteuerreform:

Nützliche Informationen zum Thema:

Vor wie nach der Reform können Eigentümer beim Finanzamt beantragen, dass ihnen die Grundsteuer ganz oder teilweise erlassen wird – etwa, wenn eine vermietete Wohnung leer steht oder der Mieter nicht (vollständig) zahlt. Worauf dabei zu achten ist, fasst ein Merkblatt von Haus & Grund Rheinland-Pfalz zusammen:

Einzelne steuerliche Themen rund um die eigene und/oder vermietete Immobilie behandeln weitere Merkblätter:

Im Online-Shop des Landesverbands ist auch ein Info-Dossier erhältlich, das einen Überblick über verschiedene steuerliche Aspekte bietet:

 

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Januar/Februar 2022 vom 26. Januar 2022). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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