Urteil: Der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte?
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz zu Niederschlagswasser
Bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung durch von der öffentlichen Straße auf ein Grundstück abfließendes Oberflächenwasser ist der Straßenbaulastträger nicht zur Folgenbeseitigung verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz (VerwG Mainz, Urteil vom 24. Februar 2021, Az. 3 K 191/20.MZ).
Entwässerung auf das Grundstück
Der Kläger in dem Fall war Eigentümer eines bebauten Gewerbegrundstücks mit einer Größe von etwa 1.190 Quadratmeter. Im Rahmen des ersten Abschnitts der Herstellung einer Erschließungsstraße erklärte er sich mit Blick auf sein niedriger gelegenes Grundstück mit der Errichtung eines zu seinem Grundstück hin geneigten Bürgersteigs (von 2,5 %) vor seinem Anwesen einverstanden. Darüber gab es auch eine Vereinbarung mit der für die Gemeinde tätigen Baufirma. Das hatte zur Folge, dass die Gehwegfläche in diesem Bereich über sein Grundstück entwässert wurde.
Drei Quadratmeter mehr als vereinbart
Im zweiten Bauabschnitt wurde der Bürgersteig vor dem Grundstück an die übrige Gehweghöhe in der Straße angeschlossen. Der Eigentümer forderte daraufhin die Gemeinde auf, den Anschlussbereich (etwa drei Quadratmeter) so zu ändern, dass von diesem nicht noch zusätzliches Oberflächenwasser über den Gehweg vor seinem Grundstück auf dieses abfließe. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab.
Das Eigentumsrecht des Klägers werde durch das von einer Fläche von ca. drei Quadratmetern auf sein Grundstück abfließende Oberflächenwasser mit Blick auf die Gesamtverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Oberflächenwasser der Straße und ihrer Nebenanlagen werde im Übrigen zur gegenüberliegenden Straßenseite hin entwässert.
Darüber hinaus treffe den Kläger ein mitwirkendes Verschulden, weil er durch sein Einverständnis mit dem Abfluss des Oberflächenwassers der vor seinem Grundstück gelegenen Bürgersteigfläche auf sein Anwesen die Ursache dafür gesetzt habe, dass der weitere Bürgersteig nur unter Berücksichtigung des übrigen Straßenniveaus – unter Vermeidung einer „Stolperstufe“ – angebunden werden könne.