Trinkwasserverordnung: Novelle der Novelle geplant

Viel Unsicherheit und Aufwand für Gesundheitsämter und Eigentümer


Die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sorgt bei vielen privaten Vermietern nach wie vor für Verunsicherung. Das zeigt die alltägliche Beratungspraxis der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland-Pfalz. „Dabei ist selbst für die Gesundheitsämter wegen einiger unklarer Regelungen in der Novelle vom vergangenen November kaum eine durchgängige Handhabe möglich“, erklärt der geschäftsführende Landesvorsitzende Manfred Leyendecker.

Und so wird es wohl zu einer Novellierung der Novelle kommen. Das Bundesgesundheitsministerium hatte bereits im Juni eine „Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ vorgelegt. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich im Oktober mit dem Entwurf befassen. Stimmen die Bundesländer den Änderungen zu, könnten diese spätestens im Frühjahr des kommenden Jahres in Kraft treten.

„Bis dahin gelten allerdings die Regelungen vom vergangenen November“, warnt Manfred Leyendecker. Und diese verlangen von vielen Mehrfamilienhaus-Eigentümern, ihr Trinkwasser bis spätestens zum 31. Oktober 2012 auf Legionellen untersuchen zu lassen. Betroffen sind etwa Mehrfamilienhäuser mit einer Warmwasseraufbereitung, sofern der Wasserspeicher größer als 400 Liter ist und/oder die Leitung zur Entnahmestelle (also etwa zur Dusche oder zum Wasserhahn) ein Volumen von mehr als drei Litern hat. Vor allem die zweite Bedingung dürfte nach Einschätzung verschiedener rheinland-pfälzischer Gesundheitsämter auf die Mehrzahl der zentralen Warmwasserbereitungen in vermieteten Mehrfamilienhäusern zutreffen.

Eigentümer, denen unklar ist, ob ihre Anlage geprüft werden muss, können sich etwa an das örtliche Gesundheitsamt wenden, rät Haus & Grund Rheinland-Pfalz. „Meistens kann ihnen dort nach Schilderung der Anlage bereits weitergeholfen werden“, so Manfred Leyendecker. Eine weitere Möglichkeit ist es, sich an einen Heizungsbauer des Vertrauens zu wenden.

Beim Gesundheitsamt ihrer Kommune müssen sich Immobilienbesitzer, die eine untersuchungspflichtige Anlage besitzen, aktuell in jedem Fall melden. Denn in der bisherigen Form der Trinkwasserverordnung ist festgehalten, dass bestehende Anlagen den Behörden „unverzüglich“ anzuzeigen sind. Andernfalls droht Betroffenen eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro.

Die geplante Novelle der Novelle sieht unter anderem vor, dass eben diese Anzeigenpflicht entfällt. Denn die Anlage würde dem zuständigen Gesundheitsamt so oder so gemeldet, sollten die zulässigen Werte bei der regelmäßigen Untersuchung überschritten werden. Die Frist für eben diese Untersuchung wird voraussichtlich von ein auf drei Jahre verlängert. Und die Unsicherheiten, ob eine Anlage überhaupt untersuchungspflichtig ist, sollen durch eine gesetzliche Definition ausgeräumt werden.

Wichtig: Ist eine Anlage untersuchungspflichtig, darf die Prüfung einschließlich der Probenentnahmen nur durch akkreditierte Untersuchungsstellen durchgeführt werden, so Haus & Grund Rheinland-Pfalz. Eine aktuelle Liste der befugten, unabhängigen Labore in Rheinland-Pfalz hat das Landesuntersuchungsamt im Internet veröffentlicht. Diese steht unter lua.rlp.de/downloads/trink-und-badewasser zum Download bereit. Bei weiteren Fragen rund um das Thema Trinkwasserverordnung und die Prüfpflicht steht auch der hiesige Haus & Grund Ortsverein seinen Mitgliedern zur Verfügung.

Kasten Legionellen

  • Legionellen sind als Bakterien natürlicher Bestandteil aller Süßwässer. Sie vermehren sich verstärkt bei einer Wassertemperatur zwischen 30 und 45 °C und werden ab einer bestimmten Dichte zum Gesundheitsrisiko.
  • Innerhalb von Trinkwasseranlagen findet man Legionellen sowohl in Warmwasserspeichern als auch in Rohrleitungen. Nicht jeder Kontakt führt zu einer Gesundheitsgefährdung.
  • Legionelleninfektionen resultieren aus dem Einatmen von Aerosolen (Wasserdampf), etwa beim Duschen.

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