Haus & Grund gibt Tipps zur Verkehrssicherungspflicht

Leise rieselt der Schnee, der Nachbar bricht sich den Zeh

Der Winter entfaltet nun doch noch in vielen Teilen Deutschlands seine weiße Pracht. Damit kommt auf die Haus- und Grundstückseigentümer eine spezielle Aufgabe zu: Sie sind zur Räumung der Gehwege und Bürgersteige verpflichtet. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland-Pfalz hin.

Die meisten Städte und Gemeinden übertragen die Pflicht zur Reinigung der dem Grundstück anliegenden Wege auf den jeweiligen Haus- und Grundstückseigentümer. „Im Rahmen dieser so genannten Verkehrssicherungspflicht haben sie damit dafür zu sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt“, erklärt Verbandsdirektor RA Ralf Schönfeld.

Die Gehwege sind in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr eis- und schneefrei zu halten. „Bei andauerndem Schneefall müssen Eigentümer aber nicht ständig fegen und räumen“, sagt Experte Schönfeld. Es sei ausreichend damit zu beginnen, wenn sich ein Ende des Schneefalls abzeichnet.

Übrigens: Wer als selbstnutzender Eigentümer einen Winterdienst mit der Schnee- und Eisräumung beauftragt, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Diese von der Finanzverwaltung lange bestrittene Möglichkeit hat der Bundesfinanzhof inzwischen eindeutig bestätigt (BFH, Az. VI R 55/12).


Übertragung der Räumungspflicht auf die Mieter

Vermieter können die Räum- und Streupflicht durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übertragen. „Die Aufsichtspflicht über eine regelmäßige ordnungsgemäße Ausführung verbleibt aber auch in diesem Fall beim Vermieter“, erinnert Verbandsjurist Schönfeld. Wird ein Winterdienst mit der Räumung beauftragt, zählen die entstehenden Aufwendungen zu den Betriebskosten, die bei entsprechend üblicher vertraglicher Vereinbarung der Mieter zahlen muss.

In jedem Fall muss die Übertragung auf die Mieter rechtlich einwandfrei geregelt werden, rät RA Schönfeld. Dazu zählt nicht nur die Vereinbarung im Mietvertrag bzw. in der Hausordnung, sondern auch die klare Regelung über die Verantwortlichkeit. „Daraus muss sich eindeutig ergeben, welche Mietpartei an welchem Termin für den Winterdienst zuständig ist“, sagt der Rechtsanwalt. Ansonsten kann es nämlich bei einem Unfall oder Sturz auf nicht geräumten Wegen Streit darüber geben, wer für dadurch bedingte Verletzungen haften muss.

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied beispielsweise, dass der Schadensersatzanspruch bei einer nicht eindeutigen Regelung am Vermieter hängen bleibt (OLG Naumburg, Az. 2 U 77/13). Das Gericht war in dem konkreten Fall nämlich der Ansicht, dass der Winterdienst „auf die Mietparteien als Gemeinschaft“ übertragen worden sei. Ein Schadensersatzanspruch unter den Mitverpflichteten komme aber nicht in Betracht – der Vermieter musste haften.

„Zur eindeutigen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf die einzelnen Mieter bietet sich unter anderem eine so genannte Schneekarte an“, informiert Schönfeld. Wer die Schneekarte hat, ist am nächsten Schneetag für den Winterdienst zuständig. Nach dem Schneetag wird die Karte an den nächsten Haushalt weitergegeben.

Sie haben Fragen rund um die Verkehrssicherungspflicht bzw. zur rechtlich einwandfreien Übertragung der Räumungspflicht auf die Mieter?
Der Haus & Grund Ortsverein berät seine Mitglieder gern!

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