Gesetzesvorhaben zum Schutz von Mietern geändert


Nachbesserung im Interesse privater Vermieter

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat bei seinem Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Interesse der privaten Vermieter nachgebessert: Im Unterschied zum ersten Entwurf steht Mietern von Wohn- und Gewerbeimmobilien ein Leistungsverweigerungsrecht der Mietzahlungen nur noch vom 1. April bis zum 30. Juni 2020, also für drei Monate zu. Die Kündigungsrechte der Vermieter sind für Nichtleistungen in dieser Zeit ausgeschlossen. Der Zahlungsanspruch des Vermieters bleibt aber bestehen.

Außerdem wird ein Zusammenhang zwischen der Nichtleistung und der COVID-19-Pandemie nicht mehr – wie zunächst vorgesehen – vermutet. Vielmehr muss der Mieter diesen Zusammenhang nunmehr glaubhaft machen. Er muss Tatsachen darlegen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen solchen Zusammenhang ergibt. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Mieter entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Geeignete Mittel können insbesondere der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall sein.

Dem Mieter ist es nach wie vor möglich, die in diesem Zeitraum angesammelten Mietschulden bis zum 30. Juni 2022 auszugleichen. Die Kündigung wegen dieser Mietschulden ist bis dahin ausgeschlossen.

Die endgültige Entscheidung über die Ausgestaltung des Gesetzes durch den Bundestag ist für Mittwoch, 25. März 2020, vorgesehen. Weitere Änderungen sind bis dahin nicht ausgeschlossen.

Zum Thema Mietrecht hat das Bundesjustizministerium eine Kurzinformation zu den aktuell häufigsten Fragen veröffentlicht. Den Originaltext finden Sie hier.

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