Wespenalarm in der Mietwohnung: Das sollten Vermieter beachten

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um den richtigen Umgang mit Wespen (und Mietern).

Symbolbild Wespen: mehrere Wespen sitzen auf einem Stück FleischFoto: Rainer Furhmann/ AdobeStock

Hätte der Spätsommer ein eigenes Wappentier, dann wäre es wohl schwarz-gelb gemustert, ziemlich aufdringlich und sehr angriffslustig. Aktuell ist es ist fast unmöglich, im Freien ein Eis, ein Stück Kuchen oder eine Bratwurst zu genießen, ohne dass auch Wespen auf das Festmahl aufmerksam werden. Besonders heikel wird es natürlich dann, wenn die ungebetenen Gäste ihr Nest in direkter Nachbarschaft gebaut haben.

Mieter wenden sich in ihrer Not dann meist an ihre Vermieter. „Und die sollten sich der Sache besser gleich annehmen – jedenfalls dann, wenn das Wespen- oder Hornissennest eine echte Bedrohung darstellt“, rät Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz.

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um Wespen, Hornissen & Co. aus Vermieter-Sicht:

Mein Mieter hat mir ein Wespenproblem gemeldet – was soll ich tun?

Auf jeden Fall nicht untätig bleiben. Prüfen Sie, ob das Nest wirklich beseitigt werden sollte - und nehmen Sie sich der Sache an. Sonst kann der Mieter selbst die Beseitigung beauftragen und die Rechnung dann an Sie weiterreichen.

Kann mein Mieter wegen Wespen die Miete für die Wohnung mindern?

Ganz sicher nicht wegen vereinzelter Wespen auf dem Balkon. Bei einem Nest im Rollladenkasten sieht die Sache aber schon anders aus. Das kann durchaus ein Mangel sein.

Teuer kann es für Vermieter auch werden, wenn durch Schädlingsbekämpfungsmittel (etwa bei der unsachgemäßen Entfernung eines Wespennestes) die Nutzung der Wohnung unerträglich und unzumutbar ist. In einem solchen Fall hielt das Amtsgericht Aachen sogar eine Minderung um die volle Miete für gerechtfertigt (Aktenzeichen 80 C 569/97).

Kann ich die Kosten für die Beseitigung eines Wespen- oder Hornissennestes als Betriebskosten auf meine Mieter umlegen?

Das sollten Sie lieber lassen. Denn es handelt sich um nicht regelmäßig anfallende Kosten. Darum sind sie auch nicht umlagefähig. Dazu gibt es verschiedene Gerichtsurteile, zum Beispiel vom Amtsgericht Berlin-Schönefeld (Aktenzeichen 6 C 419/97).

Umgekehrt darf der Mieter die Kosten für eine Beseitigung durchaus an den Vermieter weiterreichen. Das gilt manchmal sogar, ohne dass dafür zuerst der Weg über den Vermieter gegangen werden muss.

So war es beispielsweise in einem Fall, über den das Amtsgericht Würzburg zu entscheiden hatte. Hier hatte die Mieterin in ihrer Not die Feuerwehr gerufen, weil der Vermieter nicht zu erreichen war und sie im Nest im Rollladenkasten eine akute Gefahr für ihr Kleinkind sah. Das Amtsgericht gab ihr Recht (Aktenzeichen 13 C 2751/13) und verurteilte den Vermieter zur Zahlung der Kosten für den Einsatz (263,64 Euro).

Infos zum Thema:

Mehr zur Beseitigung der Nester von Wespen & Co. finden Sie

Generelle Tipps zum Umgang und (möglichst) friedlichen Zusammenleben mit den angriffslustigen Nachbarn und Untermietern gibt es auf den Seiten

Wenn ich als Vermieter die Kosten tragen muss: Ist es dann nicht am günstigsten, mich einfach kurzerhand selbst um das Problem zu kümmern?

Davon können wir nur dringend abraten. Erstens riskieren Sie so Ihre Gesundheit – Wespen kennen kein Pardon, wenn sie ihr Nest verteidigen. Und zweitens ist das nicht erlaubt. Es drohen Ihnen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Wespen, Hornissen, Hummeln und Wildbienen stehen unter Artenschutz und dürfen nicht so ohne Weiteres umgesiedelt oder entfernt werden. Das ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Dazu brauchen Sie eine Erlaubnis der Oberen Naturschutzbehörde. Das sind in Rheinland-Pfalz die so genannten Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord (in Koblenz) und Süd (in Neustadt an der Weinstraße).

Wann wird eine solche Genehmigung erteilt?

Nur, wenn es einen wirklich guten Grund gibt, warum das Wespen- oder Hornissennest nicht dort bleiben kann, wo es ist. Etwa, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht, weil das Nest direkt am Fenster liegt und in der Wohnung ein Allergiker oder ein Kleinkind lebt. Unter Umständen aber auch dann, wenn durch das Nest die Bausubstanz angegriffen wird.

Allerdings kann die Prüfung auch ergeben, dass das Nest bis zum Herbst bleiben muss (etwa bei einem Wespennest mitten auf einem großen Gartengrundstück). Oder wenn andere Maßnahmen Erfolg versprechen, etwa das Separieren eines Nestes auf dem Dachboden durch ein dünnmaschiges Netz, die Absperrung des Nestes mit einem Zaun in sicherer Entfernung (wenigstens fünf Meter) oder das Anbringen einer Sichtblende.

Darf das Nest tatsächlich entfernt werden, sollten Sie damit unbedingt einen Fachmann beauftragen.

Wo finde ich einen solchen Fachmann?

Suchen Sie die richtigen Ansprechpartner vor Ort. Das kann etwa ein Kammerjäger oder Schädlingsbekämpfer sein. Aber auch Imker, Fachleute von Naturschutzverbänden oder die Feuerwehr können weiterhelfen. Die Experten können nicht nur das Problem fachgerecht beseitigen, sondern sich auch um die notwendige behördliche Genehmigung kümmern.

Was kostet die Beseitigung eines Wespennestes ungefähr?

Das hängt auch vom Aufwand ab. Bewegt sich dieser im üblichen Rahmen, dann sollte die Umsiedlung oder Entfernung eines Wespennestes zwischen 80 und 150 Euro kosten (inklusive Anfahrt). Vorsicht: Es gibt auch unseriöse Anbieter, die deutlich mehr fordern und bis zu mehreren tausend Euro kassieren wollen.

Wie erkenne ich unseriöse Anbieter? Und was kann ich tun, wenn ich in deren Falle getappt bin?

Die Verbraucherzentrale rät dazu, sich ein Unternehmen vor Ort zu suchen, mit örtlicher Telefonnummer und Adresse (lässt sich etwa im Impressum auf der Homepage sehen). Zahlen Sie nicht sofort an Ort und Stelle. Nehmen Sie sich besser die Zeit, die Rechnung in Ruhe zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Dabei kann ihnen neben der Verbraucherzentrale als Mitglied auch die Rechtsberatung in Ihrem Haus & Grund Ortsverein helfen.
Windige Anbieter versuchen oft, ihre Kunden zur sofortigen Zahlung zu nötigen. Lassen Sie sich darauf nicht ein. Wenn Ihnen die Situation bedrohlich vorkommt, können Sie die Polizei einschalten oder zumindest erst einmal damit drohen.

Übrigens: Weisen Sie besser auch Ihre Mieter auf diese Form der Abzocke hin. Dann können Sie noch besser argumentieren, wenn es einmal zum Streit über die Übernahme einer überzogenen Rechnung kommt, weil der Mieter auf eigene Faust einen unseriösen Anbieter gewählt hat (Stichwort: Verhältnismäßigkeit).

Keine Panik – wie Sie auf Wespen am Tisch reagieren sollten:

Sie wollen im Freien essen und schon haben Sie Wespengesellschaft?

Was Sie nun besser nicht tun sollten, um Stiche zu vermeiden:

  • sich hektisch/heftig bewegen, vor allem in Richtung der Tiere, oder diese sogar schlagen (dann fühlen sich Wespen bedroht)
  • in Panik verfallen (der Geruch ängstlicher Menschen macht Wespen aggressiv)
  • die Tiere an- oder wegpusten (Kohlendioxid ist für Wespen ein Alarmsignal)
  • sich dem Nest auf fünf Meter oder weniger nähern (ihr Heim verteidigen die Tiere ohne Pardon)

Besser ist es:

  • Wespen mit einer Sprühflasche mit Wasser zu benebeln
  • sie ganz ruhig mit der Hand oder einer Zeitung zur Seite zu schieben
  • ihnen mit einem geeigneten Wespensnack (zum Beispiel: überreifes Obst) in einiger Entfernung eine Alternative zu bieten
  • Getränke und Lebensmittel möglichst abzudecken und/oder abzuräumen, wenn sie nicht mehr benötigt werden
  • Getränke nur mit einem Strohhalm zu trinken
  • nach dem Essen den Mund abzuwischen
  • Abfallbehälter gut zu verschließen
  • auf stark duftende Körperpflegeprodukte (Parfums, Cremes, Lotionen) zu verzichten

Mehr Tipps zum Umgang mit Wespen finden Sie im Internet auf den Seiten:

Hätten Sie es gewusst?

Es gibt viele verschiedene Wespenarten (allein in Deutschland sind es acht), von denen es nur zwei auf unser Essen (vor allem auf Süßspeisen, aber auch auf Fleisch und Wurst) abgesehen haben. Leider sind gerade diese beiden Arten (die „Gewöhnliche/Gemeine Wespe“ und die „Deutsche Wespe“) bei uns besonders häufig zu finden.

 

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe September 2020 vom 2. September 2020). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands:

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