Haus & Grund Aktuell Infotelegramm

02.02.2012

BGH: Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden

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01.02.2012

Finanzierung der Energiewende gefährdet

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25.01.2012

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Trinkwasserverordnung: Was auf private Vermieter zukommt

WasserhahnDie neue Fassung der Verordnung tritt zum 1. November 2011 in Kraft. Haus & Grund weist darauf hin, dass Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit zentraler Warmwasserbereitung unter bestimmten Voraussetzungen einmal jährlich Wasserproben entnehmen und auf gefährliche Legionellen-Bakterien untersuchen lassen müssen.

Von RA Gerold Happ


Dass das Trinkwasser hierzulande qualitativ hochwertig ist, liegt nicht zuletzt daran, dass es in Deutschland strenge Vorgaben bezüglich der Wasserqualität gibt. Diese werden von den zuständigen Behörden genau überwacht. Geregelt sind die Vorgaben zur Wasserqualität in der Trinkwasserverordnung. Diese wurde jetzt überarbeitet und tritt am 1. November 2011 in der neuen Fassung in Kraft. Ziel dieser Novellierung ist eine Klarstellung und Vereinfachung der Regelungen. Zusätzlich sollen aber auch die Qualität und die Überwachung des Trinkwassers weiter verbessert werden.

Warmwasserbereitungsanlagen sind ideale Brutstätten für Legionellen
Ein zentrales Ziel der Novelle ist die Bekämpfung von Legionellen. Denn in der Wissenschaft wird angenommen, dass viele (auch tödlich verlaufende) Lungenentzündungen auf eine nicht erkannte Infektion mit den gefährlichen Bakterien zurückzuführen sind. Weil Legionellen durch das Einatmen von Wasserdampf übertragen werden, stehen insbesondere Warmwasserbereitungsanlagen in Mehrfamilienhäusern als Brutstätte unter Verdacht. Denn beim Duschen können mit dem zerstäubten Trinkwasser auch die Legionellen eingeatmet werden. Ein Beweis dieser These ist bislang jedoch noch nicht erbracht.


Dennoch ordnet das Bundesgesundheitsministerium verschärfte Kontrollen der Warmwasserbereitungsanlagen an, um die Bewohner vor dieser potenziellen Gefahr zu schützen. Für Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern mit zentraler Warmwasserbereitungsanlage bedeutet dies allerdings auch, dass neue Pflichten und zusätzliche Belastungen auf sie zukommen – jedoch nur dann, wenn es sich um eine Großanlage handelt. Hiervon spricht man, wenn die Anlage 400 Liter oder mehr fasst beziehungsweise wenn mindestens drei Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle fließen. Außerdem müssen Einrichtungen wie Duschen vorhanden sein, in denen Wasserdampf entsteht und somit die Gefahr des Einatmens von Legionellen besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, müssen Eigentümer bis spätestens zum 1. November 2012 die Wasserverteilungsanlage beim zuständigen Gesundheitsamt melden.

Das Gesundheitsamt über Anlagen und Testergebnisse informieren
Für diejenigen, die eine solche Wasserverteilungsanlage in Betrieb nehmen oder bauliche sowie betriebstechnischen Änderungen an der Anlage vornehmen, gilt: Das Amt muss vier Wochen im Voraus schriftlich informiert werden.
Doch mit dem Melden allein ist es nicht getan. Vermieter müssen den Verteilungsanlagen einmal jährlich an mehreren repräsentativen Stellen Wasserproben entnehmen und diese auf Legionellen untersuchen lassen. Über die Ergebnisse muss das Gesundheitsamt innerhalb von zwei Wochen informiert werden. Und: Die Originale der Ergebnisse muss der Eigentümer zehn Jahre aufbewahren. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich bei einem Haus mit acht Parteien voraussichtlich auf ca. 200 Euro, hat Haus & Grund errechnet. Vermieter sollen sie aber als Teil der Wasserversorgungskosten bzw. als Teil der Betriebskosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (§ 2 Nr. 2 oder 5 Betriebskostenverordnung) auf die Mieter umlegen können, wenn eine Umlage der Betriebskosten wirksam vereinbart wurde.

Bei Nichteinhaltung der Pflichten drohen Vermietern hohe Bußgelder
Im Falle wahrnehmbarer Veränderungen des Trinkwassers oder sonstiger ungewöhnlicher Vorkommnisse an der Verteilungsanlage muss der Eigentümer dies sofort dem Gesundheitsamt mitteilen. Werden dem Trinkwasser Aufbereitungsstoffe hinzugefügt, sind deren Konzentrationen wöchentlich aufzuzeichnen. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter sechs Monate lang Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren und einmal im Jahr auf der Grundlage jährlicher Tests Informationsmaterial über die Trinkwasserqualität zur Verfügung zu stellen. Hierfür reicht ein Aushang. Vermieter sollten zukünftig möglichst alle Pflichten erfüllen, denn sonst droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro.

 

 

Wichtig:

Die vorgeschriebenen Trinkwasseruntersuchungen dürfen nicht von allen Laboren durchgeführt werden.

Hier gelangen Sie zu der aktuellen Liste mit allen zugelassenen Untersuchungsstellen in Rheinland-Pfalz.

 

 

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