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Heizkostenverordnung: Alles was Sie wissen müssen
In der neuen Heizkostenverordnung sind zahlreiche Regeln festgelegt, nach denen sich Vermieter bei der Abrechnung richten müssen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.
Welche Kosten können zusätzlich abgerechnet werden?
Zusätzlich zu den bisherigen Kosten des Betriebs der Heizungsanlage können seit der Neuregelung der Heizkostenverordnung zum 1. Januar 2009 auch die Kosten der Eichung der Ausstattung der Verbrauchserfassung und die Kosten der Verbrauchsanalyse auf die Nutzer verteilt werden. Vorraussetzung für die Umlage auf den Mieter ist natürlich wie bisher eine entsprechende Regelung im Mietvertrag, die die Umlage von Betriebskosten für die Wärmeversorgung festsetzt.
Was ändert sich für die Kostenaufteilung bei verbundenen Anlagen der Versorgung mit Wärme und Warmwasser?
Die einheitlich entstandenen Kosten müssen wie gewohnt aufgeteilt werden. Zu beachten ist hierbei, dass die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemengen ab dem 31. Dezember 2013 grundsätzlich gemessen werden müssen. Nur wenn die Wärmemenge lediglich mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann, darf die Wärmemenge auch künftig noch berechnet werden – beispielsweise dann, wenn die Anbringung von Messgeräten aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Ihr örtlicher Haus & Grund Verein hilft Ihnen bei Fragen gerne weiter.
Wie muss der Verbrauch erfasst werden?
Die Regelungen für die Verbrauchserfassung sind keiner Änderung unterzogen worden. Bei Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeversorgung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann jetzt jedoch der (nicht erfasste) Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Wenn der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch aus zwingenden Gründen nicht erfasst worden ist, weil beispielsweise die Verbrauchsgeräte ausgefallen sind, kann jetzt ausnahmsweise zur Ermittlung des anteiligen Wärme- oder Warmwasserverbrauchs auch ein kürzerer Abrechnungszeitraum, für den ausreichende und aussagekräftige Daten zur Verfügung stehen, herangezogen werden.









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