Grundsteuer: Papier oder Nicht-Papier – das ist hier leider nicht die einzige Frage!

Die gute Nachricht vorweg: Trotz der „Pflicht“ zur Steuererklärung über ELSTER haben viele Eigentümer das Recht, die Grundsteuerwerterklärung in Papierform abzugeben. Die schlechte Nachricht gleich hinterher: Im Hintergrund plant das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gleichzeitig die massive Erhöhung der Nivellierungssätze bei der Grundsteuer B.

 Symbolbild Grundsteuer: Hamlet mit MiniaturhausFotos: Warpedgalerie, Romolo Tavani (Adobe Stock), Montage: Satzbaustein

Von Verbandsdirektor RA Ralf Schönfeld

Vor wenigen Tagen, am 1. Juli, begann die Abgabefrist für die gesonderte Grundsteuerwerterklärung zu laufen, sie endet am 31. Oktober 2022. Die Finanzverwaltung verlangt dabei prinzipiell eine elektronische Übertragung via ELSTER (wir berichteten). Über 70% der Immobilieneigentümer gehören der Altersgruppe „60plus“ und zumindest 37,5% der Altersgruppe „70plus“ an. Natürlich besteht auch hier eine Menge digitale Kompetenz. Dennoch kommt immer häufiger die Frage auf, was man machen soll, wenn man mit der elektronischen Erklärung über ELSTER (www.elster.de) nicht zurechtkommt oder überhaupt nicht über einen Computer bzw. Internetzugang verfügt. Hier kommt die so genannte Härtefallregelung nach § 150 Absatz 8 Abgabenordnung (AO) zum Tragen. Diese führt in vielen Fällen zu dem Ergebnis, dass eine Abgabe der Steuererklärungen in Papierform möglich sein wird. Denn nach der Intention des Gesetzgebers soll die Härtefallregelung großzügig angewendet werden.

§ 150 Abs. 8 AO lautet: „Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.“

Niedrige Anforderungen für einen „Härtefall“

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der finanzielle Aufwand für die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keiner wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb steht, der die Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung auslöst. Erfasst wird damit etwa der Fall, dass der Steuerpflichtige finanziell nicht dazu in der Lage ist, sich einen Computer anzuschaffen oder umzurüsten. Es sind allerdings auch andere Gründe der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit denkbar. Sie kann ebenfalls vorliegen, wenn die Steuererklärungspflicht in Kürze endet, weil der Betrieb eingestellt oder die berufliche Tätigkeit beendet wird und lediglich für eine Erklärung extra ein geeigneter Computer angeschafft und eine Internetverbindung eingerichtet werden müssten.

Die Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen wird so definiert, dass der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt dazu in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Angesprochen wird damit die Medienkompetenz, die insbesondere bei älteren Menschen nicht in ausreichendem Maß vorhanden sein kann. Übrigens: Dazu gehört aber nicht die Befürchtung, die elektronische Übermittlung der Steuererklärung sei nicht hinreichend sicher (z.B. gegen Hackerangriffe) und damit auch das Steuergeheimnis nicht gewährleistet oder begründe eine Gefahr für den eigenen Computer, etwa durch das Einschleusen eines Computervirus.

Selbst das Finanzministerium erwartet bis zu 50 Prozent Papiererklärungen

Ende Mai wurde im Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags der aktuelle Sachstand zur Grundsteuerreform diskutiert. Dabei räumte Finanzstaatssekretär Dr. Stephan Weinberg ein, dass Bund und Länder davon ausgehen, dass bis zu 50% der Feststellungserklärungen nicht digital, sondern in Papierform abgegeben werden.

Die Landtagsabgeordneten diskutierten diese Problematik ausführlich. Dabei wurde auch gefragt, ob den Betroffenen auf Antrag die papierenen Erklärungsbögen nach Hause geschickt würden. Staatssekretär Dr. Stephan Weinberg erklärte dazu, dass aus Sicht des Landes idealerweise alle Beteiligten darauf hinwirken sollten, dass möglichst viele Menschen die Erklärung digital abgeben. Politisches Ziel solle es sein, eine deutlich höhere Online- und damit deutlich geringere Papier-Quote zu erreichen. Für Fälle, in denen zum Beispiel kein Internetanschluss zur Verfügung stehe oder die Fähigkeiten nicht vorhanden seien, mit der Online-Erklärung umzugehen, sei eben die genannte Härtefallregelung vorgesehen.

Die entsprechenden Personen hätten die Möglichkeit, sich an das Service-Center ihres Finanzamts zu wenden, wo sie Papiervordrucke erhalten könnten. In diesem Zusammenhang wurde von den Abgeordneten auch kontrovers darüber diskutiert, was es für Menschen in ländlichen Regionen, in denen das Finanzamt mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht zu erreichen sei, bedeutet, wenn grundsätzlich keine Papiervordrucke per Post versendet werden sollen.

Die Landesregierung plant eine Steuererhöhung durch die Hintertür

Während nun alle Immobilieneigentümer damit beschäftigt sind, die Abgabe der Grundsteuerwerterklärung irgendwie hinzubekommen, plant das Land gleichzeitig im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs in Rheinland-Pfalz die massive Erhöhung der Nivellierungssätze bei der Grundsteuer B von 365 auf 465. Dies entspricht einer Erhöhung um knapp 28%.

Dadurch werden die Kommunen in der Praxis gezwungen, mindestens diese Sätze der Grundsteuer B in ihren Städten und Gemeinden zu erheben. Denn wenn diese „Mindestsätze“ nicht erhoben werden, hat das folgende Konsequenzen für die Städte und Gemeinden:

  • Defizitäre Haushalte werden von den Aufsichtsbehörden nicht mehr genehmigt.
  • Kommunen erhalten keine Zuweisungen vom Land, da man vom Antragsteller (Kommune) einfordert, dass die eigenen Einnahmen vollständig ausgeschöpft werden. Und das ist nach Auffassung des Landes die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuer mindestens in Höhe der Nivellierungssatzes.
  • Kommunen müssen mehr Grundsteuer an das Land im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abführen, als sie tatsächlich erheben. Wird der Nivellierungssatz/Mindesthebesatz nicht erreicht, wird dieser trotzdem der Umlage ans Land zugrunde gelegt. Die Kommunen zahlen dann diese Differenz (tatsächlicher Hebesatz/Nivellierungssatz) an Umlage aus eigenen Mitteln.

Daher werden alle Kommunen über die geplante Regelung in § 17 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) faktisch gezwungen, diesen Nivellierungssatz („Mindesthebesatz“) zu erheben. In Rheinland-Pfalz sollen so offenbar im Vorfeld des Inkrafttretens der Grundsteuerreform bereits Grundlagen geschaffen, um die Grundsteuer vorher massiv zu erhöhen, um dann ab 2025 die „Aufkommensneutralität“ zu beweisen!

Fazit: Grundsteuerpolitik des Landes verteuert das Wohnen für alle Bürger

Immobilieneigentümer sollten sich keineswegs von den Berichterstattungen über die „Pflicht“ zur Abgabe der Grundsteuerwerterklärung via ELSTER verunsichern lassen. Stattdessen können sie im Rahmen der Härtefallregelung in vielen Fällen von der bestehenden Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung in Papierform Gebrauch machen (siehe dazu auch den Artikel in der Juni-Ausgabe unseres Info-Services).

Politisch muss auf jeden Fall sichergestellt sein, dass zeitgleich mit der Umsetzung der Grundsteuerreform in den Gemeinden ab dem 1. Januar 2025 die Nivellierungssätze des Landes spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder reduziert werden. Sonst ist eine Aufkommensneutralität nie zu erreichen. Denn es sind ja höhere Besteuerungsgrundlagen zu erwarten. Werden auf diese zu erwartenden höheren Grundbesitzwerte die erhöhten Nivellierungssätze angewendet, steigt automatisch die Grundsteuer mit. Das muss spätestens im Sommer 2024 geändert werden, wenn die Haushalte der Gemeinden für 2025 aufgestellt werden. Sonst ist bei steigenden Messzahlen ohnehin eine massive Zahllast der Eigentümer und zugleich Belastung der Mieter die logische Folge.

Mehr Informationen:

 

Unser Autor: der Landesverbandsdirektor Ralf Schönfeld

Unser Autor: Ralf Schönfeld 
ist Verbandsdirektor des 
Landesverbands Haus 
& Grund Rheinland-Pfalz.

 

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Haben wir Ihre personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und sind wir gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so treffen wir unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu Ihren personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen Ihrer personenbezogenen Daten verlangt haben.

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  • für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DS-GVO, soweit das genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.4 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen:

  • wenn die Richtigkeit Ihrer personenbezogenen Daten für eine Dauer bestritten wird, die es uns ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
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  • wenn wir Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigen, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen brauchen, oder
  • wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren Gründen überwiegen.

Wurde die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedsstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von uns unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

6.5 Recht auf Unterrichtung

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6.6 Recht auf Datenübertragbarkeit

Sie haben gemäß Art. 20 DSGVO das Recht, Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

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In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass Ihre personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die uns übertragen wurde.

6.7 Widerspruchsrecht

Sie haben gemäß Art. 21 DSGVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in der Folge nicht weiter, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für unsere Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

6.8 Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit uns gegenüber zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.9 Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling

Sie haben gemäß Art. 22 DSGVO das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und uns erforderlich ist,
  • aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihren berechtigten Interessen enthalten oder
  • mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.

6.10 Recht auf Beschwerde

Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die von uns vorgenommene Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.

Zuständige Aufsicht für uns ist:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW

Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-999
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de

7. Social Media Plugins

 

7.1 Facebook

Auf unserer Webseite sind Plugins des sozialen Netzwerks Facebook, Anbieter Facebook Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, California 94025, USA, integriert. Die Facebook-Plugins erkennen Sie an dem Facebook-Logo auf unserer Seite. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist, wenn Sie außerhalb der USA oder Kanada leben, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland. Wenn Sie unsere Seite besuchen, wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Facebook-Server hergestellt. Hierdurch erhält Facebook die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Webseite besucht haben.
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7.2 Twitter

Auf unseren Seiten sind Funktionen des Dienstes Twitter eingebunden. Diese Funktionen werden angeboten durch die Twitter Inc., 1355 Market Street, Suite 900, San Francisco, CA 94103, USA. Durch das Benutzen von Twitter und der Funktion „Re-Tweet“ werden die von Ihnen besuchten Webseiten mit Ihrem Twitter-Account verknüpft und anderen Nutzern bekanntgegeben. Dabei werden auch Daten an Twitter übertragen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Webseite keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten.
Weitere Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Twitter finden Sie in den Twitter Konto-Einstellungen.

7.3 YouTube

Wir nutzen auf unserer Webseite Videos von YouTube und YouTube Plugins. YouTube ist ein Dienst der YouTube LLC („YouTube“), 901 Cherry Ave., San Bruno, CA 94066, USA und wird von dieser bereitgestellt. Die YouTube LLC ist eine Tochtergesellschaft der Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.
Die Einbindung von YouTube erfolgt durch das Einbetten des Services auf unserer Webseite mittels eines sog. „iFrames“. Beim Laden dieses iFrames erheben YouTube bzw. Google unter Umständen Informationen (auch personenbezogene Daten) und verarbeiten diese. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass YouTube bzw. Google die Informationen auch an einen Server in einem Drittland übermittelt.
Durch die Einbindung von YouTube verfolgen wir den Zweck, Ihnen verschiedene Videos auf unserer Webseite präsentieren zu können, damit Sie diese unmittelbar auf unserer Webseite anschauen können.

Rechtsgrundlage für die hier beschriebene Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unser hierfür erforderliches berechtigtes Interesse liegt dabei in dem großen Nutzen, den YouTube bietet. Durch die Einbindung von externen Videos entlasten wir unsere Server und können entsprechende Ressourcen anderweitig nutzen. Dies kann u.a. Stabilität unserer Server erhöhen. YouTube bzw. Google hat darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an den erhobenen (personenbezogenen) Daten um die eigenen Dienste zu verbessern.

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Wenn Sie unseren Newsletter per E-Mail beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen Vor- und Nachnamen, die bevorzugte Ansprache sowie eine E-Mail-Adresse. Weitere Daten werden nicht erhoben. Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen.

Hierüber nehmen wir statistische Erhebungen vor. Dazu gehören die Informationen, ob der Newsletter geöffnet wurde und welche Links geklickt wurden. Diese Informationen können aus technischen Gründen zwar den einzelnen Newsletter-Empfängern zugeordnet werden, es ist jedoch nicht der Verarbeitungszweck für unsere Auswertungen. Die Auswertungen dienen uns allein dazu, die Lesegewohnheiten unserer Nutzer zu erkennen und unsere Inhalte auf Sie anzupassen oder unterschiedliche Inhalte entsprechend den Interessen auch einzelner Nutzer zu versenden. Die erteilte Einwilligung  zum Erhalt des Newsletters können Sie über einen Link im Newsletter oder über das Abmeldeformular unter www.hausundgrund-rlp.de/info-service jederzeit widerrufen.

9. YouTube

Wir haben Videos in unserer Webseite eingebunden, die bei YouTube (Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View CA 94043, USA) gespeichert sind und von unserer Webseite aus direkt abspielbar sind.

Bei der Einbindung werden in Teilbereichen eines Browserfensters Inhalte von YouTube abgebildet. Abgerufen werden die Videos jedoch erst durch gesondertes Anklicken (sog. „Framing“). Mit Aufruf der (Unter-)Seite unserer Webseite wird eine Verbindung zu den YouTube-Servern hergestellt und dabei der Inhalt dargestellt.

Die Einbindung von YouTube-Inhalten erfolgt im „erweiterten Datenschutzmodus”. Diesen stellt YouTube selbst bereit und sichert damit zu, dass durch die Einbettung keine Cookies gesetzt werden. Wenn Sie YouTube auf unserer Webseite aufrufen, während Sie in Ihrem YouTube- oder Google-Profil eingeloggt sind, können YouTube und Google dieses Ereignis allerdings mit dem jeweiligen Profil verknüpfen.
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10. Online-Solvenzcheck über CRIF GmbH

Wir bieten einen Online-Solvenzcheck (Mieterbonitätsprüfung) für Vermieter über den Dienstleister CRIF GmbH an. Der kostenpflichtige Service wird über die Webseite www.mietvertraege-rlp.de vertrieben.

Wir übermitteln im Rahmen dieses Services erhobene personenbezogene Daten an die CRIF GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München.

Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO (Durchführung eines Vertrages bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Verarbeitet werden personenbezogene Daten, um Vermietern Informationen zur Beurteilung der Bonität von potentiellen Mietern zu geben. Die Bonitätsprüfung dient der Bewahrung der Vermieter vor finanziellen Verlusten und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, die Mieter durch Beratung vor einer übermäßigen finanziellen Belastung/Verschuldung zu bewahren.

Nähere Informationen zur Tätigkeit der CRIF GmbH können Sie jederzeit unter www.crif.de/datenschutz abrufen.

11. Kontakt

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden Sie sich bitte an die oben genannte Adresse oder die E-Mail-Adresse info@hausundgrund-rlp.de

12. Anpassung der Datenschutzerklärung

Durch die Weiterentwicklung unserer Webseite oder die Implementierung neuer Technologien kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Wir behalten uns daher vor, die Datenschutzerklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Wir empfehlen Ihnen daher, diese Seite regelmäßig zu besuchen, um sich über gegebenenfalls erfolgte Aktualisierungen zu informieren.

Stand: 01.09.2022