Haus & Grund Aktuell Infotelegramm

26.08.2010

Heizölvorrat jetzt prüfen

Weiterlesen...


12.08.2010

Mängel rechtzeitig erkennen

Weiterlesen...


11.08.2010

Vor dem Start von Google Street View:

Weiterlesen...


Auch Eigentümer sollten an eine Patientenverfügung denken

Ass. jur. Manfred Leyendecker

Private Eigentümer sollten nicht nur ein Testament bzw. einen Erbvertrag abschließen. Zu den tragenden Säulen einer verantwortungsbewussten Vorsorgeplanung gehört auch die Patientenverfügung, die seit dem 1. September auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, um die über sechs Jahre lang gerungen wurde.

Von Ass. jur. Manfred Leyendecker

Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine vorweg genommene Einwilligung in ärztliche Maßnahmen (vor allem wenn es um die lebenserhaltende Intensivmedizin geht) oder aber auch um deren Verweigerung. Das Hauptmotiv derjenigen, die eine Patientenverfügung verfassen, ist das Bedenken, als Pflegefall wehrlos einer ungewollten Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Patientenverfügung wird vielfach als „Patiententestament“ bezeichnet. Dies ist missverständlich, weil es – anders als beim Testament – um eine Verfügung geht, die nicht nach, sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll.

Abgesichert werden sollte die Patientenverfügung immer mit einer Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht. Nur so ist gewährleistet, dass der in der Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Wille von der bevollmächtigten Vertrauensperson gegenüber den behandelnden Ärzten und / oder der Familie durchgesetzt werden kann. Empfehlenswert ist eine Generalvollmacht, damit die Geschäfte im Sinne des Betreuten fortgeführt werden können. Die Vorsorgevollmacht ermächtigt eine andere Person, anstelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden, z.B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. In der Vorsorgevollmacht sollte darauf hingewiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist. Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht einen Vorschlag für die Auswahl des Betreuers. Dieser ist ebenfalls an die Patientenverfügung gebunden.

Zurück