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Recht Aktuell
12.08.2010
Meldepflicht für Gartenbrunnen
Wer einen Gartenbrunnen bohren möchte, muss dies fast überall der Wasserbehörde melden. Einer kostenpflichtigen Erlaubnis bedarf ein solches Vorhaben aber nur, wenn der Brunnen das Grundwasser gefährden könnte, urteilte das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße. Der Kläger wollte für die Gartenbewässerung einen Brunnen bohren. Die Wasserbehörde ordnete Vorgaben zu Bohrung und Betrieb an und forderte dafür eine Gebühr. Brunnen dürfen nach ihrer Ansicht nicht ungeregelt zugelassen werden, da das Grundwasser verschmutzt werden könnte. Dies sah der Brunnenfreund nicht ein. (VG Neustadt, Az. K 767/09.NW)(dav)
02.08.2010
Ansprüche können verjähren - Vollgestellter Hausflur
Grundsätzlich müssen es die Nachbarn nicht dulden, dass ein Wohnungsbesitzer sein „Herrschaftsgebiet“ über die Wohnungstüre hinaus ausweitet. Manche stellen Schuhschränke auf den Gemeinschaftsflur, andere Garderoben und Regale. Wer allerdings Anstoß daran nimmt, der sollte sich nicht jahrelang Zeit lassen. Wie das Oberlandesgericht Hamm feststellte, können solche Ansprüche auch verjähren. Und dann muss man den verhassten Schuhschrank eben doch länger ertragen als eigentlich nötig. (OLG Hamm, Az. 15 Wx 198/08) (lbs)
31.07.2010
Eigentümer zog wegen Informations-Austausch vor Gericht
Es ist durchaus üblich, dass sich Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft gegen bestimmte Mehrheitsbeschlüsse wehren. Manchmal wird argumentiert, der beanstandete Beschluss habe aus rechtlichen Gründen gar nicht in dieser Form gefällt werden dürfen, in anderen Fällen werden die Mehrheitsverhältnisse oder das vermeintlich unzulässige Versammlungsumfeld beanstandet. Was aber, wenn gar kein rechtskräftiger Beschluss gefasst, sondern nur über ein bestimmtes Thema diskutiert wurde? Dann ist dieser „Nicht-Beschluss“ auch nicht mit juristischen Mitteln zu kippen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Im konkreten Fall hatte der Versammlungsleiter die Wohnungseigentümer zu einem bestimmten Punkt lediglich informiert bzw. die Teilnehmer hatten sich formlos ausgetauscht. Trotzdem wollte ein Mitglied dagegen vorgehen. Das Gericht zeigte dafür wenig Verständnis. „Gibt es keinen Beschluss, kann ein solcher auch nicht gerichtlich für ungültig erklärt werden“, hieß es kurz und bündig in der Entscheidung des Zivilsenats. (OLG Frankfurt, Az. 20 W 468/07)(lbs)


