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Recht Aktuell
31.01.2012
Parklifter zu niedrig
Ein Bauträger hat sich bei der Errichtung von Garagen, Park- und Stellplätzen an handelsüblichen, serienmäßigen Fahrzeugen zu orientieren. Tut er das nicht, so sind Immobilienkäufer zu einer Minderung berechtigt. Im konkreten Fall war ein Parklifter so niedrig, dass ihn der Eigentümer mit seinem Fahrzeug nicht nutzen konnte. Das Landgericht Karlsruhe betrachtete eine Parkhöhe von 1,50 Metern als nicht ausreichend. Durch diesen Sachmangel schieden zu viele, sogar kleinere Personenkraftwagen für diesen Stellplatz aus. (LG Karlsruhe, Az. 3 O 195/06) (lbs)
27.01.2012
Pflichten eingeschränkt
Im Winter müssen sich Vermieter von Stellplätzen vor allem fragen, in welchem Umfang sie bei Eis und Schnee streupflichtig sind. Doch dabei schert die Justiz in Sachen Verkehrssicherung nicht alle Betroffenen über einen Kamm. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass bei einem sehr kleinen und relativ wenig besuchten Stellplatz die Räumpflicht nur sehr eingeschränkt gelten kann. Darauf müsse sich ein Nutzer gedanklich einstellen und sich entsprechend verhalten. (OLG Düsseldorf, Az. I-24 U 161/07) (lbs)
25.01.2012
Der Dachboden als Hobbyraum
Nichts ist angenehmer, als seinen beengten Wohnverhältnissen entfliehen und sich zusätzlichen Raum schaffen zu können. Das dachte sich der Besitzer einer Eigentumswohnung, dem ein Teil des Dachbodens zur „ausschließliche(n) Nutzung“ zugewiesen worden war. Er richtete dort einen Hobbyraum mit Toilette und Waschbecken ein und ließ sogar gelegentlich Gäste übernachten. Das gefiel den übrigen Eigentümern nicht. Sie forderten einen Rückbau der Sanitäranlagen und den künftigen Verzicht auf Übernachtungsgäste.
Mit diesem Ansinnen scheiterten sie vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Nutzung der Fläche sei im Teilungsvertrag in keiner Weise festgeschrieben worden, weswegen der Eigentümer nun auch gewisse Freiheiten genieße. Außerdem würden auch andere Räumlichkeiten im Dachgeschoss für Wohnzwecke genutzt. Der einzige Erfolg der prozessierenden Miteigentümer: Ein neu eingebautes größeres Fenster musste wieder entfernt werden, weil es sich um eine bauliche Veränderung handelte. (OLG Düsseldorf, Az. I-3 Wx 98/07) (lbs)



